18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16253

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Urteil10.07.2013Bundesarbeitsgericht7 ABR 91/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2013, 271Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 271
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil16.11.2011, 17 TaBV 16/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.07.2013

Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern statt Stammkraft ohne jegliche zeitliche Begrenzung unzulässigBAG zur Zustimmungs­verweigerung des Betriebsrates beim Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern

Der Betriebsrat des Entlei­her­be­triebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entlei­her­be­triebs vor der Übernahme eines Leiha­r­beit­nehmers nach § 99 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiha­r­beit­nehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend". Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeit­neh­mer­über­lassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entlei­her­be­triebs in eine Stamm­be­leg­schaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entlei­her­be­triebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiha­r­beit­nehmern verweigern, wenn diese im Entlei­her­betrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechts­ver­hältnis des einzelnen Leiha­r­beit­nehmers zum Entleiher ergeben.

Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiha­r­beit­nehmerin zu Recht vom Betriebsrat verweigert

Anders als in den Vorinstanzen hatte daher vor dem Bundes­a­r­beits­gericht der Antrag eines Arbeitgebers keinen Erfolg, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiha­r­beit­nehmerin gerichtlich zu ersetzen. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs "vorübergehend". Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiha­r­beit­nehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr "vorübergehend".

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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