23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 22953

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Urteil06.07.2015Landesarbeitsgericht Hamburg8 Sa 53/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 52Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 52
  • NZA-RR 2016, 66Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 66
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hamburg, Urteil02.07.2014, 26 Ca 117/14
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil06.07.2015

Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung: Vergü­tungs­pflicht der Umkleidezeiten trotz entge­gen­ste­hender tarif­ver­trag­licher RegelungUnwirksamkeit des § 3 Nr. 6 des Mantel­tarif­vertrages für Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern (2008) aufgrund Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 des Arbeits­schutz­gesetzes

Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet eine persönliche Schutzkleidung zu tragen, so sind die damit verbundenen Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeiten vergü­tungs­pflichtig. Der diesem entge­gen­stehende § 3 Nr. 6 des Mantel­tarif­vertrages für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 2008, (MTV) ist wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 des Arbeits­schutz­gesetzes (ArbSchG) unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer eines Metall- und Elektro­ni­k­un­ter­nehmens war zum Tragen einer persönlichen Schutz­aus­rüstung verpflichtet. Die Schutzkleidung umfasste Hosen, Arbeitsjacken, Socken, Schuhe, Arbeits­hand­schuhe, Schutzbrille, Helm und Gehörschutz. Die mit den An- und Ablegen der Schutzkleidung verbundenen Zeiten erkannte das Unternehmen nicht als Arbeitszeit an und vergütete sie somit nicht. Zur Begründung verwies es auf § 3 Nr. 6 MTV, wonach Zeiten für Umkleiden keine Arbeitszeit waren. Der Arbeitnehmer hielt dies jedoch für unzulässig und erhob daher Klage. Seiner Meinung nach, habe seine Arbeitgeberin die Umkleidezeiten und damit verbundene Wegezeiten vergüten müssen.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab. Zwar seien die Umkleide- und Wegezeiten Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeits­zeit­ge­setzes. Jedoch stellen sie angesichts der tarif­ver­trag­lichen Regelung keine vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit dar. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Vergü­tungs­pflicht der Umkleide- und Wegezeiten

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Umkleide- und Wegezeiten seien als Arbeitszeit vergü­tungs­pflichtig gewesen. Die diesem entge­gen­stehende tarif­ver­tragliche Regelung sei unwirksam gewesen.

Verstoß gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG

§ 3 Abs. 3 MTV sei wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Kosten­tra­gungs­pflicht erstrecke sich dabei nicht nur auf Kosten für den Erwerb oder der Reinigung der Schutzkleidung. Vielmehr müsse er auch die Kosten tragen, die mit dem An- und Ablegen der Kleidung verbunden seien, wie etwa die Umkleide- und Wegezeiten. Dabei handle es ich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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