12.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 34004

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Urteil21.05.2024Landesarbeitsgericht Düsseldorf3 SLa 224/24
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Solingen, Urteil15.03.2024, 1 Ca 1749/23
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.05.2024

Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeits­schutzhose vorschreibenAnordnung zum Tragen roter Arbeits­schutzhosen hier vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt

Ein Unternehmen darf Arbeits­schutz­kleidung in einer bestimmten Farbe vorschreiben. Das hat das Landes­arbeits­gericht (LAG) Düsseldorf klargestellt und die Kündigungs­schutz­klage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Indus­trie­betrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage. Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeits­schutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeits­ver­hältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.

Sachliche Gründe: Arbeitsschutz und Wahrung der Corporate Identity

Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündi­gungs­schutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen so auch vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeits­schutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeits­si­cherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produk­ti­o­ns­be­reichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produk­ti­o­ns­bereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeit­ge­berseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.

Arbeitsschutz überwiegt ästhetischem Empfinden

Hingegen konnte der gekündigte Mitarbeiter keine wichtigen Gründe vorbringen, zumal er die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Inter­es­se­n­ab­wägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog damit am Ende - trotz der langen beanstan­dungs­freien Beschäf­ti­gungsdauer - das Beendi­gungs­in­teresse des Betriebs. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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