15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil04.11.2014

Kündigung einer Bankan­ge­stellten wegen Verfügung über das Sparbuch der Mutter per Genera­l­vollmacht unwirksamAbmahnung zur Sanktionierung der Pflicht­ver­letzung ausreichend

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung einer Bankan­ge­stellten, die über eine Genera­l­vollmacht für das Sparbuch ihrer Mutter trotz anders lautender Geschäfts­an­weisungen Geldgeschäfte zu ihren eigenen Gunsten vorgenommen hatte, unwirksam ist. Das Verhalten stelle nach Auffassung des Gerichts zwar eine Pflicht­ver­letzung dar. Die Bank hätte dieser Pflicht­ver­letzung aber durch eine Abmahnung ausreichend entgegentreten können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war seit dem Jahr 2008 bei dem beklagten Geldinstitut beschäftigt und Vorgesetzte von drei und später zwei Teams. Sie verfügte über eine Generalvollmacht über das bei der Beklagten geführte Sparbuch ihrer Mutter. Über das Sparbuch verfügte die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 33 mal online und buchte Beträge zwischen 500 Euro und 12.000 Euro um und zwar 29 Mal auf ihr eigenes Konto, drei Mal auf ein Konto ihrer Mutter und einmal auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter. Die Zahlungs­vorgänge wurden wie vorgesehen im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben. Die internen Geschäfts­an­wei­sungen des Geldinstituts sahen indes u.a. vor, dass die Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Das Bankinstitut erhielt Kenntnis von den Buchungen aufgrund einer Nachfrage eines Erben der inzwischen verstorbenen Mutter der Klägerin.

LAG: Arbeits­ver­hältnis wurde durch ausgesprochene Kündigungen nicht wirksam aufgelöst

Ebenso wie das Arbeitsgericht Solingen hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die daraufhin von der Beklagten - fristlos und hilfsweise fristgerecht - ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Unstreitig hatte die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Mutter die Verfügungen berechtigt vorgenommen. Gleichwohl lag in ihrem Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung, weil sie aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt war, als Mitarbeiterin Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Dadurch sollte bereits der Anschein einer Inter­es­sen­kol­lision vermieden werden.

Abmahnung hätte voraussichtlich zu Verhal­ten­s­än­derung der Klägerin führen können

Die Pflicht­ver­letzung war aber nicht so schwerwiegend, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung ausreichend reagiert werden konnte. Maßgeblich ist im Kündigungsrecht das Prognoseprinzip. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos gewesen wäre und nicht zu einer Verhal­ten­s­än­derung der Klägerin geführt hätte. Der von der Beklagten in der zweiten Instanz gestellte Auflö­sungs­antrag war unbegründet. Es lagen keine Auflö­sungs­gründe vor, die wesentlich über den Kündi­gungs­vorwurf hinausgingen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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