23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil17.01.2012

Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 EuroBeweise für gerechtfertigte Tatkündigung wegen Unterschlagung nicht ausreichend vorgebracht

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat eine Kündigung eines Arbeitnehmers, dem vorgeworfen wurde, 14,99 Euro unterschlagen zu haben, abgelehnt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einem Abfall­wirt­schaft­un­ter­nehmen seit dem 1. September 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., so genannte Wiegebelege zu erstellen.

Arbeitgeber wirft Angestellten Unterschlagung vor

Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 1. Juni 2010 einmalig einen Betrag von 14,99 Euro vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig.

Arbeitgeber kündigt Angestellten fristlos, hilfsweise außerordentlich

Der Kläger hatte bei der letzten Betrie­bs­ratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19. Mai 2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis nach erfolgter Betrie­bs­rats­an­hörung am 15. Juni 2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.

Gerichte erklären Kündigung für rechtsunwirksam

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landes­a­r­beits­gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachts­kün­digung rechtfertige, sah das Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.

Quelle: ra-online, LAG Düsseldorf (pm/pt)

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