18.10.2024
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Dokument-Nr. 18449

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil04.07.2014

LAG Düsseldorf zum Anspruch eines Oberarztes auf BeschäftigungUniversität kann nicht zur Einteilung eines bei ihr beschäftigten Arztes zu 100 Operationen im Jahr in einem Universitäts­klinikum verurteilt werden

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arzt, der bei der Universität beschäftigt ist und seine Kranken­versorgungs­tätig­keit in einem rechtlich selbstständigen Universitäts­klinikum ausübt, nicht von der Universität verlangen kann, als Oberarzt oder Operateur beschäftigt bzw. für 100 Operationen im Jahr eingeteilt zu werden. Auch für eine vermutete etwaige Diskriminierung aufgrund des Alters im ärztlichen Aufgabenbereich haftet das Universitäts­klinikum und nicht die Universität.

Der 63 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechts­per­sön­lich­keiten. § 15 der Rechts­ver­ordnung über die Univer­si­täts­kliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) schreibt vor, dass das wissen­schaftliche Personal der Universität verpflichtet ist, im Univer­si­täts­klinikum Aufgaben in der Kranken­ver­sorgung zu erfüllen. Deshalb erfüllte der Kläger seine Aufgaben im Bereich der Kranken­ver­sorgung im Univer­si­täts­klinikum. In diesem obliegt nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, d.h. dem Chefarzt, im Bereich der Kranken­ver­sorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten.

Kläger fühlt sich wegen deutlich geringerer Beteiligung an großen Herzoperationen diskriminiert

Der Kläger behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Der Kläger beantragt, die Universität zu verurteilen, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Er verlangt zudem eine Entschädigung von mindestens 5.000 Euro wegen der behaupteten Diskriminierung. Die Universität meint, dass der Kläger ausreichend beschäftigt und fortgebildet werde und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege. Ohnehin sei sie die falsche Beklagte.

Universität kann nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht die Klage abgewiesen. Die Universität konnte nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden. Sie konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Zwar ist sie Arbeitgeberin des Klägers, hat aber selbst keine Patienten. Aufgrund von § 15 UKVO muss der Kläger seine Aufgaben in der Kranken­ver­sorgung im Univer­si­täts­klinikum erfüllen. Das Weisungsrecht in diesem Bereich übt aufgrund der Satzung, d.h. kraft Gesetzes, der jeweilige Chefarzt aus. Nur das Klinikum könnte dem Kläger die begehrte Beschäftigung zuweisen. Das Univer­si­täts­klinikum war jedoch nicht verklagt. Auch für eine etwaige Diskriminierung im ärztlichen Aufgabenbereich des Klägers würde das Univer­si­täts­klinikum und nicht die Universität haften. Das Klinikum ist im Bereich der Kranken­ver­sorgung kein Erfüllungs- oder Verrich­tungs­gehilfe der Universität, weil diese insoweit keine eigenen Aufgaben wahrnimmt. Der Universität obliegen aufgrund der insoweit kraft Gesetzes dem Klinikum zugewiesenen Aufgabe auch keine eigenen Organi­sa­ti­o­ns­pflichten.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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