21.11.2024
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Dokument-Nr. 26569

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil17.10.2018

Ehemaliger Air-Berlin-Pilot scheitert mit Kündi­gungs­schutzklageKündigung wegen Betrie­bs­s­till­legung wirksam

Die Kündigung eines bei der insolventen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG beschäftigten Piloten ist wirksam. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht entschieden und die Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Beklagten Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechts­vor­gängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.

Kläger macht Rechts­un­wirk­samkeit wegen nicht stattgefundener Betrie­bs­s­till­legung geltend

Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens am 01.11.2017 das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 28.02.2018. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechts­un­wirk­samkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u.a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start-und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.

Kündigung aufgrund Betrie­bs­s­till­legung formell und materiell wirksam

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betrie­bs­s­till­legung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbe­trie­bs­übergang insbesondere im Bereich "Wet-Lease" an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

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