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18.01.2025  
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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil23.11.2017

Klage eines Piloten gegen insolvente Air Berlin erfolglosAntrag auf Erlass einer einstweiligen Beschäf­ti­gungs­ver­fügung zurückgewiesen

Der Antrag auf Beschäftigung eines langjährig bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG tätigen Piloten wurde im Wege der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall ist der am Standort Düsseldorf stationierte Verfü­gungs­kläger nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der verfü­gungs­be­klagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden.

Kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei widerruflicher Freistellung

Die Verfü­gungs­be­klagte hat den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter anderem vom Standort Köln aus noch sogenannte "wet lease-Flüge" für andere Flugge­sell­schaften durch. Dort möchte der Verfü­gungs­kläger eingesetzt werden. Er ist der Auffassung, dass er im Vergleich zu Piloten mit geringerer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit vorrangig zu berücksichtigen sei. Er befürchtet den Verlust seiner Typen­be­rech­tigung und beruft sich darauf, im Falle der nur widerruflichen Freistellung kein Arbeits­lo­sengeld zu erhalten.

Einsetzen von ausschließlich am Standort stationierte Piloten um Insolvenzmasse zu schonen

In der Verhandlung hat die Verfü­gungs­be­klagte den Kläger nunmehr unwiderruflich freigestellt. Die Beklagte begründet die Freistellung mit der mittlerweile auch in einem Inter­es­se­n­aus­gleich vom 16.11.2017 dokumentierten Entscheidung, für einen Zeitraum von noch zwei Monaten auf wet lease-Flügen nur Piloten einzusetzen, die am jeweiligen Standort stationiert sind. Hintergrund sei, die Insolvenzmasse durch Vermeidung von Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten schonen zu wollen. Daher setze sie für Flüge ab Köln nur in Köln stationierte Piloten ein.

Wirksames Ausüben des insol­venz­s­pe­zi­fisches Freistel­lungs­rechts

Das Gericht geht davon aus, dass der insolventen Arbeitgeberin ein insol­venz­s­pe­zi­fisches Freistel­lungsrecht zustehe. Dieses habe sie im Rahmen billigen Ermessens wirksam ausgeübt und insoweit auch eine ordnungsgemäße Auswah­l­ent­scheidung getroffen. Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrecht­er­haltung des Flugbetriebes seien bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der wet lease-Flüge höher zu bewerten als die Berück­sich­tigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer. Der Einsatz eines Piloten an einem anderen Flughafen stelle eine Versetzung dar. Der insolventen Arbeitgeberin sei es aber nicht zumutbar, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

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