Dokument-Nr. 25181
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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil23.11.2017
Klage eines Piloten gegen insolvente Air Berlin erfolglosAntrag auf Erlass einer einstweiligen Beschäftigungsverfügung zurückgewiesen
Der Antrag auf Beschäftigung eines langjährig bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG tätigen Piloten wurde im Wege der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall ist der am Standort Düsseldorf stationierte Verfügungskläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verfügungsbeklagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei widerruflicher Freistellung
Die Verfügungsbeklagte hat den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter anderem vom Standort Köln aus noch sogenannte "wet lease-Flüge" für andere Fluggesellschaften durch. Dort möchte der Verfügungskläger eingesetzt werden. Er ist der Auffassung, dass er im Vergleich zu Piloten mit geringerer Betriebszugehörigkeit vorrangig zu berücksichtigen sei. Er befürchtet den Verlust seiner Typenberechtigung und beruft sich darauf, im Falle der nur widerruflichen Freistellung kein Arbeitslosengeld zu erhalten.
Einsetzen von ausschließlich am Standort stationierte Piloten um Insolvenzmasse zu schonen
In der Verhandlung hat die Verfügungsbeklagte den Kläger nunmehr unwiderruflich freigestellt. Die Beklagte begründet die Freistellung mit der mittlerweile auch in einem Interessenausgleich vom 16.11.2017 dokumentierten Entscheidung, für einen Zeitraum von noch zwei Monaten auf wet lease-Flügen nur Piloten einzusetzen, die am jeweiligen Standort stationiert sind. Hintergrund sei, die Insolvenzmasse durch Vermeidung von Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten schonen zu wollen. Daher setze sie für Flüge ab Köln nur in Köln stationierte Piloten ein.
Wirksames Ausüben des insolvenzspezifisches Freistellungsrechts
Das Gericht geht davon aus, dass der insolventen Arbeitgeberin ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht zustehe. Dieses habe sie im Rahmen billigen Ermessens wirksam ausgeübt und insoweit auch eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen. Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes seien bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der wet lease-Flüge höher zu bewerten als die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer. Der Einsatz eines Piloten an einem anderen Flughafen stelle eine Versetzung dar. Der insolventen Arbeitgeberin sei es aber nicht zumutbar, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online
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