Dokument-Nr. 25069
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss02.11.2017
Arbeitsgericht Berlin lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abRechtliche Grundlage für geltend gemachte Informations- und Unterlassungsanträge nicht gegeben
Das Arbeitsgericht Berlin hat Anträge der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit denen die Personalvertretung vor allem Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich erhalten wollte; ferner sollte Air Berlin untersagt werden, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen.
Das Arbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass zum einen ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, bestehe seitens der Insolvenzverwaltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.
Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen kommt bei vorliegender Sachlage nicht in Betracht
Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung u.a. eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall beantragt - über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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