18.10.2024
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Dokument-Nr. 25069

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Arbeitsgericht Berlin Beschluss02.11.2017

Arbeitsgericht Berlin lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abRechtliche Grundlage für geltend gemachte Informations- und Unterlassungs­anträge nicht gegeben

Das Arbeitsgericht Berlin hat Anträge der Perso­na­l­ver­tretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit denen die Perso­na­l­ver­tretung vor allem Informationen zur Verhandlung über einen Inter­es­se­n­aus­gleich erhalten wollte; ferner sollte Air Berlin untersagt werden, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen.

Das Arbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass zum einen ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle. Da das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, bestehe seitens der Insol­venz­ver­waltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betrie­bs­schließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.

Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen kommt bei vorliegender Sachlage nicht in Betracht

Für die geltend gemachten Informations- und Unter­las­sungs­anträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Perso­na­l­ver­tretung richteten sich nicht nach dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz, sondern nach besonderen tarif­ver­trag­lichen Regelungen. Danach könne die Perso­na­l­ver­tretung u.a. eine Information und Beratung über eine Betrie­bs­schließung, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall beantragt - über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Inter­es­se­n­aus­gleichs­ver­hand­lungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betrie­b­s­än­derung ausgesprochen werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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