15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.02.2008

Verdacht der Tätigkeit als Stasi-Mitarbeiter rechtfertigt keine Kündigung

Einem Arbeitnehmer kann nicht deshalb wegen angeblicher Stasitätigkeit gekündigt werden, weil sein Name in der sogenannten "Rosenholzdatei" auftaucht. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung der ehemaligen Frauen­be­auf­tragten beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg für unwirksam erklärt.

Aus den nunmehr veröf­fent­lichten Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landes­a­r­beits­gericht den Umstand, dass die ehemalige Frauen­be­auf­tragte in der sogenannten "Rosenholzdatei" als Mitarbeiterin des Ministeriums für Staats­si­cherheit geführt wurde, nicht als hinreichenden dringenden Tatverdacht für eine Verdachts­kün­digung hat ausreichen lassen.

Denn gegen die Aussagekraft der Akten des Ministeriums für Staats­si­cherheit der ehemaligen DDR bestünden Bedenken im Hinblick auf deren jeweilige Richtigkeit. Die aus ihnen zu entnehmenden Informationen bedürften vielmehr besonders strenger und kritischer Überprüfung. Aus ihnen alleine ergebe sich ein dringender Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit für das MfS nicht ohne Weiteres. Soweit sich aus der Datei ergebe, dass die ehemaligen Frauen­be­auf­tragte als informelle Mitarbeiterin geführt worden war und ihr Berichte zugeschrieben worden waren, begründe dies nicht den dringenden Verdacht, dass ihr dabei bewusst gewesen sei, dass sie informelle Tätigkeiten für den Staats­si­cher­heits­dienst der ehemaligen DDR entfaltet habe. Nähere Umstände hierzu habe der Arbeitgeber nicht ermittelt, er habe auch keine Befragung von Zeugen durchgeführt.

Von einem dringenden Tatverdacht im Sinne der Grundsätze zur Verdachts­kün­digung habe daher nicht ausgegangen werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2008

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