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Dokument-Nr. 5348

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil13.11.2007

Keine Aufhebung der Ehe bei unbewiesenem Stasi-Infor­man­ten­status

Eine DDR-Bürgerin reiste im Sommer 1988 mit Genehmigung der DDR-Behörden in die Bundesrepublik Deutschland aus. Ihr in der DDR zurück gebliebener Lebensgefährte verabredete sich mit ihr im Oktober 1988 auf der Autobahn­rast­stätte Michendorf an der Transitstrecke. Dort wurden beide vorübergehend verhaftet. Der Mann hatte kurz vorher die Frau kennen gelernt, die er im Jahre 1990 heiratete.

Der Mann nahm nach der Wende im Jahre 1995 Einsicht in die Stasi-Akten. Er hat im Jahre 2006 beim Amtsgericht die Aufhebung der Ehe beantragt. Er hat dazu behauptet, dass seine Ehefrau seine ausdrückliche Frage, ob sie die Stasi über das mit einer Verhaftung endende Treffen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin unterrichtet habe, wahrheitswidrig verneint habe. Wenn sie ihm die Wahrheit gesagt hätte, hätte er sie nicht geheiratet.

Das Amtsgericht hat der Eheauf­he­bungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Ehefrau hat der 2. Familiensenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts nun den Eheauf­he­bungs­antrag zurückgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe nicht nachgewiesen sind. Der Ehemann habe weder beweisen können, dass er seine spätere Ehefrau vor der Heirat danach gefragt habe, ob sie für die Stasi gearbeitet habe, noch dass sie 1988 als Informantin für die Stasi tätig gewesen sei. Der Ehemann habe seit der Ausreise seiner Lebensgefährtin in die Bundesrepublik unter der Beobachtung der Stasi gestanden. Sein Telefon sei überwacht worden. Der Inhalt der Stasiakte habe in Bezug auf den Infor­man­ten­status seiner Ehefrau keinen klaren und eindeutigen Inhalt.

Das Oberlan­des­gericht meinte außerdem, dass der Ehemann die Frist zur Beantragung der Aufhebung der Ehe versäumt haben dürfte. Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte von den Umständen Kenntnis erlangt, die ihn bei Kenntnis der Sachlage von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Das Oberlan­des­gericht hat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, das jetzt über den von Ehemann und Ehefrau gestellten Schei­dungs­antrag entscheiden muss.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 20.12.2007

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