15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.04.2011

LAG Berlin-Brandenburg erklärt fristlose Kündigung eines BVG-Busfahrers wegen grober Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Arbeitgeberin für zulässigBusfahrer beklagte "menschen­un­würdige" Arbeits­be­din­gungen bei den Berliner Verkehrs­be­trieben (BVG)

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) wegen grober Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Arbeitgeberin für wirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall war der Busfahrer mit einem zugestiegenen Kollegen in Streit geraten. Er hatte daraufhin den mit Fahrgästen besetzten Bus an der nächsten Haltestelle gestoppt und die Polizei angefordert, obwohl sein Kollege den Bus bereits verlassen hatte. Gegenüber den erschienenen Polizisten sprach er von "menschen­un­würdigen" Arbeits­be­din­gungen bei seiner Arbeitgeberin.

Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses trotz neunein­halb­jähriger Beschäf­ti­gungsdauer nicht mehr zumutbar

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg hat der Busfahrer mit dem genannten Vorfall seine Arbeitspflicht sowie seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Arbeitgeberin grob verletzt. Das Herbeirufen der Polizei aus nichtigem Anlass und die Bezeichnung seiner Arbeits­be­din­gungen als menschen­un­würdig begründe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer bei nächster Gelegenheit erneut rücksichtslos seine vermeintlich berechtigten Interessen öffent­lich­keits­wirksam verfolgen würde. Die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses sei der Arbeitgeberin deshalb trotz einer Beschäf­ti­gungsdauer von neuneinhalb Jahren selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar, zumal der Arbeitnehmer wegen anderer Pflicht­ver­let­zungen bereits abgemahnt worden sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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