21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.11.2012

LAG Berlin-Brandenburg zur Klagefrist bei Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses nach Ausspruch einer KündigungBloße Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses für Zulassung einer nachträglichen Kündi­gungs­schutzklage nicht ausreichend

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündi­gungs­schutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin das Arbeits­ver­hältnis der Arbeitnehmerin am 7. November 2011 gekündigt. Am 25. November 2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer der Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung der Arbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nun eine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen. Am 28. November 2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Am 16. Januar 2012 reichte die Klägerin Kündi­gungs­schutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung dieser Klage.

Klägerin wurde nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung jedoch zurück. Die Arbeitnehmerin habe ohne eine bindende Vereinbarung oder Zusage über die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen. Auch habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin sie durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten.

Kündi­gungs­schutzklage außerhalb der Klagefrist nur in Ausnahmen

Führen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses, genügt dies für sich genommen nicht, um eine spätere Kündi­gungs­schutzklage nachträglich zuzulassen. Erst wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses getroffen oder wenigstens eine diesbezügliche Zusage gemacht hat, kann von einer Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage innerhalb der Klagefrist abgesehen werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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