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Bundesarbeitsgericht Urteil28.06.2007

BAG: Dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage gilt auch bei außer­or­dent­licher Kündigung innerhalb der WartezeitFrühere BAG-Rechtsprechung ist überholt

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechts­wirk­samkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündi­gungs­schutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71) ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes überholt.

Der Kläger war seit dem 8. November 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis am 1. März 2005 wegen Arbeits­ver­wei­gerung fristlos. Mit seiner am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündi­gungs­schutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Da der Kläger die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage versäumt hatte, gilt die außer­or­dentliche Kündigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeits­ver­wei­gerung tatsächlich vorlag, war nicht mehr zu prüfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/07 des BAG vom 28.06.2007

der Leitsatz

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündi­gungs­schutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).

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