21.11.2024
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Dokument-Nr. 3225

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil11.05.2006

Zur Klagefrist einer Kündi­gungs­schutzklage bei einem Arbeits­ver­hältnis, das noch keine 6 Monate bestanden hat3-wöchige Klagefrist gilt auch für kurze Arbeits­ver­hältnisse

Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) gilt für die Klage gegen die Rechts­wirk­samkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen aus Ostwestfalen, seit dem 08.11.2004 als LKW-Fahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.03.2005, das dem Kläger am selben Tage per Boten übermittelt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis wegen beharrlicher Arbeits­ver­wei­gerung fristlos.

Mit seiner am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und zugleich einen Anspruch auf Auszahlung restlicher Spesen fortverfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit der Kläger die Kündigung vom 01.03.2005 angegriffen hatte - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG für die Klageerhebung nicht eingehalten.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landes­a­r­beits­gericht hat erkannt, dass die Klagefrist des § 4 KSchG nicht nur auf Kleinbetriebe im Sinne des § 23 KSchG Anwendung finde; auch alle Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt hätten, seien an die Klagefrist gebunden. Dies entspreche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/2006 des LAG Hamm

der Leitsatz

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechts­wirk­samkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

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