Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.08.2018
Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung darFeststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung kann nur in entsprechenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden
Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung - ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.
LAG: Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen kann nicht geltend gemacht werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt - wie bereits das Arbeitsgericht - die Klage für unbegründet. Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung berücksichtigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online