18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.08.2018

Unwirksamkeit von Allgemein­verbindlich­erklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangs­voll­streckung darFeststellung der Unwirksamkeit einer Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung kann nur in entsprechenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden

Die Zwangs­voll­streckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozial­kassen­beiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemein­verbindlich­erklärungen der anspruchs­begründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich mit seiner Vollstre­ckungs­ab­wehrklage (§ 767 Zivil­pro­zess­ordnung - ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozia­l­kas­sen­bei­trägen aus für allge­mein­ver­bindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte die Unwirksamkeit dieser Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.

LAG: Unwirksamkeit der Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rungen kann nicht geltend gemacht werden

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hielt - wie bereits das Arbeitsgericht - die Klage für unbegründet. Die Unwirksamkeit der Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG) komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleich­barkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allge­mein­ver­bind­lichen tarif­ver­trag­lichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung berücksichtigt werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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