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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.10.2017
Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit unzulässigLange, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit im Landesdienst macht Weiterbeschäftigung trotz Leugnen der MfS-Tätigkeit für Land zumutbar
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), der zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, für unwirksam erklärt und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Verfahrens war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er bei dem Land Brandenburg beschäftigt und verneinte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstituts beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in Tätigkeit des MfS als eher gering einzuschätzen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden, nachdem die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt worden war. Die fristgemäße Kündigung sei ebenfalls rechtsunwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der - sehr lange zurückliegenden - MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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