18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.10.2017

Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staats­si­cherheit unzulässigLange, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit im Landesdienst macht Weiter­be­schäf­tigung trotz Leugnen der MfS-Tätigkeit für Land zumutbar

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staats­si­cherheit der DDR (MfS), der zuletzt als stell­ver­tre­tender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, für unwirksam erklärt und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Verfahrens war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er bei dem Land Brandenburg beschäftigt und verneinte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstituts beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in Tätigkeit des MfS als eher gering einzuschätzen

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hatte in dem Berufungs­ver­fahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden, nachdem die Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt worden war. Die fristgemäße Kündigung sei ebenfalls rechtsunwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiter­be­schäf­tigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der - sehr lange zurückliegenden - MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeits­ver­hält­nisses dargestellt habe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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