23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18808

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.09.2014

Versetzung eines Wachmanns des Bundes­be­auf­tragten für Stasiunterlagen zulässigKlage eines Ex-Stasi-Mitarbeiters gegen Abordnung zum Bundes­verwaltungs­amt erfolglos

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Staats­sicherheits­dienstes, der als Wachmann beim Bundes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­sicherheits­dienstes der ehemaligen DDR beschäftigt ist, zum Bundes­verwaltungs­amt abgeordnet werden dar. Das Landes­arbeits­gericht bestätigte mit dieser Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, das den Antrag des Mannes auf Erlass einer gegen diese Abordnung gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.

Das Landes­a­r­beits­gericht gelangte zu der Auffassung, dass der Bundes­be­auf­tragte die Abordnung auf das arbeit­ge­ber­seitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfü­gungs­klägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfü­gungs­kläger bestrittene Verfas­sungs­mä­ßigkeit des § 37 a Stasi­un­ter­la­gen­gesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staats­si­cher­heits­dienstes, die beim Bundes­be­auf­tragten beschäftigt sind, unter Berück­sich­tigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundes­ver­waltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg/ra-online

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