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- LArbG zur Übernahme eines Betriebsratsmitgliedes in ein unbefristetes ArbeitsverhältnisLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil04.11.2011, 13 Sa 1549/11
- Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen auch bei Betriebsratsmitgliedern zulässigBundesarbeitsgericht, Urteil25.06.2014, 7 AZR 847/12
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.01.2016
Klagen von Amazon-Betriebsräten wegen Benachteiligung erfolglosKein Anspruch auf Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat - ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Potsdam - einen Anspruch zweier Betriebsratsmitglieder der Amazon Logistik Potsdam GmbH auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Amazon Logistik Potsdam GmbH stellt jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere hundert Arbeitnehmer befristet ein, von denen ein Teil – abhängig von Arbeitsbedarf und Beurteilung – zum Jahresende in weitere befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Die Kläger, denen nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten worden war, hatten geltend gemacht, sie seien wegen ihres Betriebsratsamtes unberücksichtigt geblieben.
Alleinige Vermutung einer verweigerten Übernahme wegen Betriebsratstätigkeit nicht ausreichend
Die Klagen blieben auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos. Zwar könne ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn diese nur wegen einer Betriebsratstätigkeit verweigert werde; denn dies stellte eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts dar (§ 78 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Die Kläger hätten in dem vorliegenden Fall jedoch nicht konkret vortragen können, dass eine derartige Benachteiligung erfolgt sei, zumal bei der Arbeitgeberin weiterhin ein Betriebsrat bestehe, die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nach einem formalen Verfahren erfolgt sei und zu ihnen auch Betriebsratsmitglieder gehört hätten. Allein die Vermutung der Kläger, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, genüge nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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