23.11.2024
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Dokument-Nr. 31651

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.03.2022

Scan der Unterschrift reicht nicht zur wirksamen Befristung eines Arbeits­ver­trages ausLandes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg gibt Klage von Messehostess statt

Für eine wirksame Befristung eines Arbeits­ver­trages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun bestätigt hat.

Die Klägerin war für ein Unternehmen des Perso­na­l­verleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Perso­na­l­ver­leiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäfts­führers des Perso­na­l­ver­leihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Perso­na­l­ver­leiher als Arbeitgeber zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Perso­na­l­ver­leiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annah­me­er­klärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Scan genügt Anforderungen nicht

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz zwingend vorge­schriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Verviel­fäl­tigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Verviel­fäl­tigung durch Compu­te­r­ein­blendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Perso­na­l­ver­leiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befris­tungs­abrede bei der Klägerin als Erklä­rungs­emp­fängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Vergangenes Hinnehmen dieser Praxis seitens der Klägerin schließt Klage nicht aus

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befris­tungs­ablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeit­ge­ber­seitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befris­tungs­abrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischen­zeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/cc)

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