21.11.2024
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Dokument-Nr. 33051

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.06.2023

Kündigung wegen des Vorwurfs antisemitischer Äußerungen bei Deutschen Welle unwirksamAntisemitischer Äußerungen vor Beginn der Beschäftigung stellt keinen verhal­tens­be­dingten Kündigungsgrund dar

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Gehobenen Redakteurin in der Redaktion „Middle East“ des Senders Deutsche Welle, der antisemitische und israe­l­feindliche Veröf­fent­li­chungen für einen arabischen Sender vor ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Welle vorgeworfen wurden, für unwirksam erachtet . Es hat damit die arbeits­ge­richtliche Entscheidung bestätigt.

Im November 2021 hatte die Süddeutsche Zeitung in ihrem Beitrag „Ein Sender schaut weg“ über frühere antisemitische Äußerungen der Redakteurin berichtet. Nach Recherche durch ein Expertenteam hat der Sender das Arbeitsverhältnis der Redakteurin im Februar 2022 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2022 gekündigt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Es liege keine arbeits­ver­tragliche Pflicht­ver­letzung vor, da die Veröf­fent­li­chungen überwiegend zeitlich vor Beginn der voraus­ge­gangenen freien Mitarbeit der Redakteurin seit dem Jahr 2017 und sämtlich vor Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses bei der Deutschen Welle seit dem Jahr 2021 lagen.

Sender beantragt gerichtliche Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses

Der Sender hatte im Berufungs­ver­fahren zur Begründung der Kündigung zunächst maßgeblich geltend gemacht, die Redakteurin habe im Arbeits­ver­hältnis an ihren früher veröf­fent­lichten israe­l­feind­lichen und antisemitischen Äußerungen festgehalten, indem sie diese noch bis zur Kündigung im Februar 2022 auf ihrem privaten Twitter-Account verlinkt habe. Entsprechend hatte der Sender auch den Personalrat zur beabsichtigten Kündigung informiert. Die Redakteurin hat eine Verlinkung ihrer früheren Veröf­fent­li­chungen auf Twitter durchgehend bestritten. Unmittelbar vor Beginn der zu dieser Frage anberaumten Beweisaufnahme hat der Sender dann erklärt, er halte seine Behauptung zur Verlinkung der Beiträge auf Twitter und sein Beweisangebot nicht mehr aufrecht, und hat die gerichtliche Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 30.06.2022 gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.

LAG : Kündigung ist unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die außer­or­dentliche Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung insgesamt für unwirksam erachtet und dies damit begründet, dass kein verhal­tens­be­dingter Kündigungsgrund bestehe und die Perso­na­l­rats­an­hörung nicht ordnungsgemäß, sondern vielmehr bewusst falsch erfolgt sei. Das Arbeits­ver­hältnis könne nach den Regelungen im Kündi­gungs­schutz­gesetz dann nicht gerichtlich aufgelöst werden, wenn die Kündigung auch wegen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Perso­na­l­rats­an­hörung unwirksam sei. Das bis zum 30.06.2023 befristete Arbeits­ver­hältnis der Redakteurin endet daher unter keinem Aspekt vorzeitig. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Deutsche Welle Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde bei dem Bundes­a­r­beits­gericht erheben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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