Dokument-Nr. 27060
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- Sozialplan für entlassene Beschäftigte der Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel ist unwirksamLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss01.03.2016, 9 TaBV 1519/15
- Sozialplan nach Massenentlassungen auf dem Berliner Flughafen Tegel unwirksamArbeitsgericht Berlin, Urteil07.07.2015, 13 BV 1848/15
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.10.2018
Sozialplan für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel ist wirksamEigentlich zu gering bemessenes Sozialplanvolumen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Sozialplan für wirksam erklärt, den die Einigungsstelle anlässlich der Einstellung des Betriebes der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG zur Fluggastabfertigung am Flughafen Tegel 2015 und der Kündigung sämtlicher Beschäftigter beschlossen hatte.
Nachdem der zunächst beschlossene Sozialplan für unwirksam erklärt worden war (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15 -) hat das Landesarbeitsgericht einen nach weiteren Verhandlungen vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan für wirksam erachtet.
Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens nicht gegeben
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass das vorgesehene Sozialplanvolumen zwar für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen sei. Dies sei jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Da die Arbeitgeberin selbst über praktisch keine eigenen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur den Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs lägen ebenfalls nicht vor. Ein Bemessungsdurchgriff sei weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherrschungsvertrages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
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