21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.10.2018

Sozialplan für ehemalige Beschäftigte in der Flugga­s­t­ab­fer­tigung am Flughafen Berlin-Tegel ist wirksamEigentlich zu gering bemessenes Sozia­l­plan­volumen aufgrund der wirtschaft­lichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Sozialplan für wirksam erklärt, den die Einigungsstelle anlässlich der Einstellung des Betriebes der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG zur Flugga­s­t­ab­fer­tigung am Flughafen Tegel 2015 und der Kündigung sämtlicher Beschäftigter beschlossen hatte.

Nachdem der zunächst beschlossene Sozialplan für unwirksam erklärt worden war (Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15 -) hat das Landes­a­r­beits­gericht einen nach weiteren Verhandlungen vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan für wirksam erachtet.

Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozia­l­plan­vo­lumens nicht gegeben

Zur Begründung führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass das vorgesehene Sozia­l­plan­volumen zwar für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betrie­bs­schließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen sei. Dies sei jedoch aufgrund der wirtschaft­lichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Da die Arbeitgeberin selbst über praktisch keine eigenen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur den Betrag als Sozia­l­plan­volumen zugrunde gelegt, für den es eine Finan­zie­rungs­zusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozia­l­plan­vo­lumens seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bemes­sungs­durch­griffs lägen ebenfalls nicht vor. Ein Bemes­sungs­durchgriff sei weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherr­schungs­ver­trages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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