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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.09.2008

Leben­s­al­ter­s­stufen im Vergü­tungs­system des BAT stellen unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung darAngestellter bekommt hohe Nachzahlung

Vergü­tungs­stufen, die sich allein nach dem Lebensalter richten, sind ein unzulässige Diskriminierung. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat der Klage eines 39jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Leben­s­al­ter­sstufe 47 (Jahre) begehrt hatte.

Richter: unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Leben­s­al­ter­s­stufen des Vergü­tungs­systems des BAT, der im Lande Berlin über den sog. Anwen­dung­s­ta­rif­vertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unter­schiedliche Vergütung gewährt, dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde. Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.

Der Angestellte bekommt jetzt eine Nachzahlung von mehr als 10.000 EUR und ein um mehrere hundert EUR höheres Gehalt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008

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