Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.09.2010
Zu hoch abgerechnete Bewirtungskosten für die Feier eines Dienstjubiläums sind KündigungsgrundBetrugshandlung im Umfange von rund 160 Euro – Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin dennoch unwirksam
Die Kündigung einer Bahnbeschäftigten, die nach einem Dienstjubiläum dem Arbeitgeber eine "Gefälligkeits"-Quittung über einen Betrag von 250 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt und sich diesen Betrag erstatten lässt, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 Euro belaufen, ist unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Die Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Falls, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene "Gefälligkeits"-Quittung über einen Betrag von 250 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 Euro beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 Euro erstattet werden.
Zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände überwiegen
Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne weiteres einen Kündigungsgrund "an sich" gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände - letztlich - überwogen.
Landesarbeitsgericht nimmt Bezug auf Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall "Emmely"
Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2010 ("Pfandbon") mit zu beachten gewesen, in der das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährig beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet hatte. Das Landesarbeitsgericht stellte in seinen Erwägungen in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung, die - unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2010 zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden.
Arbeitnehmerin befand sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit
Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin - anders als die Kassiererin im "Pfandbonfall", die ihre Pflichtwidrigkeit sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse begangen hatte - sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehandelt.
Arbeitnehmerin räumte Pflichtwidrigkeiten bei Anhörung sofort ein
Schließlich habe die hiesige Arbeitnehmerin - anders wiederum als die Kassiererin im "Pfandbonfall" - bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihre Pflichtwidrigkeiten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen unzutreffenderweise beschuldigt.
Zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte überwiegen
Alle diese zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.
Arbeitsverhältnis besteht fort
Da die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online