23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss31.07.2013

Konzern­be­triebsrat für Regelungen zur Anwendung von Überwa­chungs­ein­rich­tungen zuständigEinsatz der Überwa­chungs­ein­rich­tungen betrifft mehrere Konzern­un­ter­nehmen

Der Konzern­be­triebsrat ist für Regelungen zur Anwendung von Überwa­chungs­ein­rich­tungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) zuständig, wenn Beschäftigte mehrerer Konzern­un­ter­nehmen bei dem vorgesehenen Betriebsablauf von den Einrichtungen erfasst werden können. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin betreibt als Konzer­no­ber­ge­sell­schaft eines Kranken­haus­konzerns ein Klinikum in Berlin; bei ihr ist der Konzernbetriebsrat errichtet. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Konzern­un­ter­nehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betrie­bs­ver­tre­tungen vertreten.

Gerichtliche Feststellung zu Regelungen zur Anwendung der Überwa­chungs­ein­rich­tungen

Die Arbeitgeberin setzt auf dem Betriebsgelände Überwa­chungs­kameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten; die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Sie hält den Konzern­be­triebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen und hat eine entsprechende gerichtliche Feststellung begehrt.

Mögliche unter­neh­mens­über­greifende Ziele mit Einsatz von Überwa­chungs­ein­rich­tungen unerheblich

Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Antrag der Arbeitgeberin unter Änderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Konzern­be­triebsrat sei nach § 58 Abs.1 BetrVG für die streitige Regelung zuständig. Der Einsatz der Überwa­chungs­ein­rich­tungen betreffe mehrere Konzern­un­ter­nehmen, weil von den Kameras nach dem gegenwärtigen Betriebsablauf nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst würden. Ferner bestehe ein zwingendes Erfordernis für eine unter­neh­mens­über­greifende Regelung, weil die von einer Betrie­bs­ver­tretung getroffene Regelung zu Festlegungen für die Regelungen anderer Betrie­bs­ver­tre­tungen führen könne. Ob die Arbeitgeberin mit dem Einsatz der Überwa­chungs­ein­rich­tungen unter­neh­mens­über­greifende Ziele verfolge, sei unerheblich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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