23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.09.2015

Außer­or­dentliche Kündigung eines Sicherheits­mit­arbeiters wegen Verlassens seines Kontroll­be­reichs zulässigZu sichernder Bereich von Mitarbeiter ohne jede Veranlassung für erheblichen Zeitraum preisgegeben

Das Arbeits­ver­hältnis eines Sicherheits­mit­arbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangs­kon­trolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Unternehmen des Wach- und Sicher­heits­ge­werbes, setzte den Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produk­ti­o­ns­be­reichs einer Münzprä­ge­anstalt ein. Der Produk­ti­o­ns­bereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufalls­ge­nerator gesperrt wurde; sie wurden bei einer Sperrung einer Perso­nen­kon­trolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufalls­ge­nerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprä­ge­anstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorge­schriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produk­ti­o­ns­bereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprä­ge­anstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 Euro fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis aus wichtigem Grund.

Schwerwiegende Pflicht­ver­let­zungen machen Weiter­be­schäf­tigung für Arbeitgeber unzumutbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung – anders als noch das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrol­l­ein­richtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen. Er habe damit das besondere Siche­rungs­in­teresse der Münzprä­ge­anstalt verletzt, für das der Arbeitgeber einzustehen habe. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstandes habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Pflicht­ver­let­zungen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter zu beschäftigen; er habe vielmehr das Arbeits­ver­hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden dürfen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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