21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil14.08.2007

Wer elementare Sicher­heits­vor­schriften nicht einhält, riskiert fristlose KündigungKündigung ohne vorherige Abmahnung möglich

Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicher­heits­vor­schriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesund­heits­risiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel.

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat ausgeführt, dass die Außer­acht­lassung der Sicher­heits­vor­schriften eine Pflicht­ver­letzung darstellt, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu rechtfertigen. Dazu ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise sogar keine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert.

Im vom Landes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall hatte ein rund 50 Jahre alter, lediger und seit rund 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer mit einem weiteren Maschinenführer eine industrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Landes­a­r­beits­gericht hielt zwar im konkreten Fall trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des Kollegen diese fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für nicht rechtens: Die Sicher­heits­vor­schriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicher­heits­bereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reini­gung­s­praxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung, nicht eine Kündigung, an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LAG Schleswig-Holstein vom 02.10.2007

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