18.01.2025
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.10.2018

Arbeiten im "Home-Office" abgelehnt - Kündigung wegen beharrlicher Arbeits­ver­wei­gerung unwirksamArbeitnehmer kann Tätigkeit als Telea­r­beitsplatz nicht aufgrund seines arbeits­vertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht allein wegen seines arbeits­vertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer einen Telea­r­beitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeits­ver­wei­gerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschäftigte der Arbeitgeber den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betrie­bs­schließung an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Arbeitnehmer ist arbeits­ver­traglich nicht zur Verrichtung der angebotenen Telearbeit verpflichtet

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeits­ver­traglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeits­ver­trag­lichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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