In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem IT-Spezialisten im Oktober 2012 fristlos gekündigt, da er trotz Abmahnungen und angebotenen Personalgesprächen nicht mehr zur Arbeit erschien. Der Arbeitnehmer hielt es für unzumutbar weiterhin für seine Arbeitgeberin tätig zu sein. Seiner Meinung nach habe sie ihn fortwährend gemobbt. So sei er bei Beförderungen trotz guter Arbeitsleistung übergangen und in seiner Entwicklung blockiert worden. Er warf seiner Arbeitgeberin vor, ihn krank gemacht zu haben, so dass er für neue Aufgaben oder Funktionen keine Kraft mehr gehabt habe. Der Arbeitnehmer erhob daher gegen die Kündigung Klage.
Während das Arbeitsgericht München die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht München statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die fristlose Kündigung sei wirksam gewesen, da der Arbeitnehmer beharrlich die Erbringung der Arbeitsleistung verweigerte. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, dass er meinte, er handele rechtmäßig. Denn grundsätzlich habe der Arbeitnehmer selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen, gemäß § 275 Abs. 3 BGB die Erbringung der Arbeitsleistung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern.
Er sei zunächst nicht arbeitsunfähig erkrankt. Soweit der Arbeitnehmer behauptete, psychisch erkrankt zu sein, hätte er vortragen müssen, welche Symptome vorliegen, wie sich die Krankheit in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche konkreten Auswirkungen die Situation am Arbeitsplatz hatte und warum es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten war, die Arbeitsleistung fortzusetzen.
Die Unzumutbarkeit habe sich auch nicht aus einer Persönlichkeitsverletzung durch die Arbeitgeberin ergeben, so das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer sei nicht gemobbt worden. Zwischen den Parteien haben lediglich Konflikte bestanden, wie sie im Arbeitsleben üblich seien. Sie ergaben sich aus der unterschiedlichen Auffassung zur Qualität der Arbeitsleistung und -ergebnisse. Die Arbeitgeberin sei dabei niemals unsachlich geworden. Soweit der Arbeitnehmer bei Beförderungen übergangen wurde, verwies das Gericht darauf, dass es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe. Ohnehin habe die Arbeitgeberin substantiiert vorgetragen, warum eine Beförderung nicht in Betracht kam. Schließlich sei nicht ersichtlich gewesen, dass gegen den Arbeitnehmer eine Entwicklungsblockade verhängt wurde. Vielmehr seien ihm mehrere Fort- und Weiterbildungen angeboten worden, die er aber entweder nicht annahm oder vorzeitig abbrach.
Darüber hinaus sei die Arbeitsverweigerung nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts nicht wegen eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB gerechtfertigt gewesen. Dies wäre zwar möglich gewesen, wenn die Arbeitgeberin eine ihrer aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft verletzt hätte, indem sie etwa die Gesundheit oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitsnehmers in erheblicher Weise verletzt hätte. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)