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Dokument-Nr. 23723

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Urteil22.10.2015Bundesarbeitsgericht2 AZR 569/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 718Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 718
  • NJW 2016, 1754Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1754
  • NJW-Spezial 2016, 210Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 210
  • NZA 2016, 417Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 417
  • ZIP 2016, 1088Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 1088
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil19.06.2013, 19 Ca 13099/12
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil28.05.2014, 10 Sa 770/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.10.2015

BAG: Beharrliche und unberechtigte Arbeits­ver­wei­gerung kann fristlose Kündigung nach sich ziehenLeistungs­verweigerungs­recht bei Unzumutbarkeit der Arbeitsausübung

Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich und unberechtigt die Erbringung der Arbeitsleistung, so kann dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Ein Leistungs­verweigerungs­recht gemäß § 275 Abs. 3 BGB steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung für ihn, etwa aufgrund einer Arbeits­un­fä­higkeit oder einer Persönlich­keits­verletzung durch den Arbeitgeber, unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem IT-Spezialisten im Oktober 2012 fristlos gekündigt, da er trotz Abmahnungen und angebotenen Perso­nal­ge­sprächen nicht mehr zur Arbeit erschien. Der Arbeitnehmer hielt es für unzumutbar weiterhin für seine Arbeitgeberin tätig zu sein. Seiner Meinung nach habe sie ihn fortwährend gemobbt. So sei er bei Beförderungen trotz guter Arbeitsleistung übergangen und in seiner Entwicklung blockiert worden. Er warf seiner Arbeitgeberin vor, ihn krank gemacht zu haben, so dass er für neue Aufgaben oder Funktionen keine Kraft mehr gehabt habe. Der Arbeitnehmer erhob daher gegen die Kündigung Klage.

Arbeitsgericht wies Kündi­gungs­schutzklage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht München die Kündi­gungs­schutzklage abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht München statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht hält fristlose Kündigung für wirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die fristlose Kündigung sei wirksam gewesen, da der Arbeitnehmer beharrlich die Erbringung der Arbeitsleistung verweigerte. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, dass er meinte, er handele rechtmäßig. Denn grundsätzlich habe der Arbeitnehmer selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechts­auf­fassung als unzutreffend erweist.

Kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Arbeitsausübung

Nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei der Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen, gemäß § 275 Abs. 3 BGB die Erbringung der Arbeitsleistung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern.

Keine Arbeits­un­fä­higkeit

Er sei zunächst nicht arbeitsunfähig erkrankt. Soweit der Arbeitnehmer behauptete, psychisch erkrankt zu sein, hätte er vortragen müssen, welche Symptome vorliegen, wie sich die Krankheit in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche konkreten Auswirkungen die Situation am Arbeitsplatz hatte und warum es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten war, die Arbeitsleistung fortzusetzen.

Keine Persön­lich­keits­ver­letzung

Die Unzumutbarkeit habe sich auch nicht aus einer Persön­lich­keits­ver­letzung durch die Arbeitgeberin ergeben, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Der Arbeitnehmer sei nicht gemobbt worden. Zwischen den Parteien haben lediglich Konflikte bestanden, wie sie im Arbeitsleben üblich seien. Sie ergaben sich aus der unter­schied­lichen Auffassung zur Qualität der Arbeitsleistung und -ergebnisse. Die Arbeitgeberin sei dabei niemals unsachlich geworden. Soweit der Arbeitnehmer bei Beförderungen übergangen wurde, verwies das Gericht darauf, dass es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe. Ohnehin habe die Arbeitgeberin substantiiert vorgetragen, warum eine Beförderung nicht in Betracht kam. Schließlich sei nicht ersichtlich gewesen, dass gegen den Arbeitnehmer eine Entwick­lungs­blockade verhängt wurde. Vielmehr seien ihm mehrere Fort- und Weiterbildungen angeboten worden, die er aber entweder nicht annahm oder vorzeitig abbrach.

Kein Recht auf Zurückbehalt der Arbeitsleistung

Darüber hinaus sei die Arbeitsverweigerung nach Überzeugung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht wegen eines Zurück­be­hal­tungs­rechts gemäß § 273 BGB gerechtfertigt gewesen. Dies wäre zwar möglich gewesen, wenn die Arbeitgeberin eine ihrer aus dem Arbeits­ver­hältnis folgenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft verletzt hätte, indem sie etwa die Gesundheit oder das Persön­lich­keitsrecht des Arbeitsnehmers in erheblicher Weise verletzt hätte. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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