21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.05.2006

Aufwendungen für Einrichtung eines Telea­r­beits­platzes als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telea­r­beits­platzes unter die Abzugs­be­schrän­kungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes).

Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein Versi­che­rungs­ma­the­matiker, nach Maßgabe einer Betrie­bs­ver­ein­barung einen häuslichen Telea­r­beitsplatz eingerichtet. Sein Arbeitgeber reduzierte zugleich die betrieblichen Büroflächen und Schreibtische. Die Technik des Telea­r­beits­platzes stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Der Kläger hatte zu Hause zahlreiche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Das Gericht ließ offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugs­be­schrän­kungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telea­r­beitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezen­tra­li­sierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entgegenstehen.

Im Streitfall waren die Kosten für das Einrichten des häuslichen Telea­r­beits­platzes schon deshalb in unbeschränkter Höhe abziehbar, weil sich dort der Betäti­gungs­mit­telpunkt des Klägers befand. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die gesamten Arbeits­leis­tungen des Klägers in qualitativer Hinsicht an allen fünf Arbeitstagen gleichartig und gleichwertig; an drei Wochentagen arbeitete er zu Hause.

Im Übrigen betonte der Bundesfinanzhof nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwer­b­s­auf­wen­dungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des BFH vom 21.06.2006

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

2. Bei einem Steuer­pflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telea­r­beitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

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