23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil10.02.2010

Kinder­rei­se­bettfall: Müllmann nimmt bereits entsorgtes Kinderbett an sich – Kündigung wegen Diebstahls unzulässigFehlender wirtschaft­licher Wert des zur Entsorgung anstehenden Kinderbettes steht Kündigung entgegen

Ein Arbeitgeber kann seinem angestellten Müllmann nicht die Kündigung aussprechen, weil dieser ein bereits in einem Altpa­pier­con­tainer entsorgtes Kinderreisebett an sich genommen hat. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpa­pie­rent­sorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpa­pier­con­tainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung jedenfalls für unver­hält­nismäßig.

Arbeitsgericht erklärte Kündigung für unwirksam

Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich. Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündi­gungs­schutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung.

Langjähriges, störungsfrei verlaufenes Arbeits­ver­hältnis sollte im Zuge der Inter­es­se­n­ab­wägung berücksichtigt werden

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Inter­es­se­n­ab­wägung das Bestands­schut­z­in­teresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeits­ver­hält­nisses des Klägers und des fehlenden wirtschaft­lichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschließend aufgezählten Zulas­sungs­gründe hat das Landes­a­r­beits­gericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg

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