Dokument-Nr. 8235
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Arbeitsgericht Mannheim Urteil30.07.2009
Kündigung eines Müllmanns wegen Mitnahme eines zur Entsorgung gedachten Kinderreisebettes unwirksamKündigung verstößt gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ein Mitarbeiter eines Abfallentsorgungsunternehmens kann nicht fristlos oder auch ordentlich gekündigt werden, weil er ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen hat. Dies hat das Arbeitsgericht Mannheim entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigter Mitarbeiter, welcher ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht Mannheim hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.
Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar erfüllt die Wegnahme des Kinderreisebetts den objektiven Diebstahlstatbestand, weshalb ein grundsätzlich zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Doch fällt die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus.
Vorausgegangene Abmahnung wegen Mitnahme von Toilettenpapier
Dabei hat das Gericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger ca. ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vorfall wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Ferner wurde zu Gunsten der Arbeitgeberin der Gesichtspunkt der „Betriebsdisziplin“ berücksichtigt.
Nur geringes Maß des Verschuldens
Dagegen hält das Gericht das Maß des Verschuldens des Klägers für gering. Nach der bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Praxis ist davon auszugehen, dass der Kläger das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, sofern er vorher um Erlaubnis gefragt hätte.
Ferner hatte das Kinderreisebett für die Beklagte keinen Wert mehr, sondern stand unmittelbar zur Entsorgung an.
Unterhaltsverpflichtung und langjährige Betriebszugehörigkeit
Schließlich sprachen für die Interessen des Klägers dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau und seine 8 ½-jährige Betriebszugehörigkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, ArbG Mannheim
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