21.11.2024
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Arbeitsgericht Mannheim Urteil30.07.2009

Kündigung eines Müllmanns wegen Mitnahme eines zur Entsorgung gedachten Kinder­rei­se­bettes unwirksamKündigung verstößt gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Ein Mitarbeiter eines Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmens kann nicht fristlos oder auch ordentlich gekündigt werden, weil er ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen hat. Dies hat das Arbeitsgericht Mannheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein bei einem Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen beschäftigter Mitarbeiter, welcher ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht Mannheim hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.

Inter­es­se­n­ab­wägung zu Gunsten des Klägers

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Zwar erfüllt die Wegnahme des Kinder­rei­sebetts den objektiven Diebstahl­s­tat­bestand, weshalb ein grundsätzlich zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Doch fällt die erforderliche Inter­es­se­n­ab­wägung zugunsten des Klägers aus.

Vorausgegangene Abmahnung wegen Mitnahme von Toilettenpapier

Dabei hat das Gericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger ca. ein Jahr vor dem streit­ge­gen­ständ­lichen Vorfall wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Ferner wurde zu Gunsten der Arbeitgeberin der Gesichtspunkt der „Betrie­bs­dis­ziplin“ berücksichtigt.

Nur geringes Maß des Verschuldens

Dagegen hält das Gericht das Maß des Verschuldens des Klägers für gering. Nach der bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Praxis ist davon auszugehen, dass der Kläger das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, sofern er vorher um Erlaubnis gefragt hätte.

Ferner hatte das Kinderreisebett für die Beklagte keinen Wert mehr, sondern stand unmittelbar zur Entsorgung an.

Unter­halts­ver­pflichtung und langjährige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit

Schließlich sprachen für die Interessen des Klägers dessen Unter­halts­ver­pflich­tungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau und seine 8 ½-jährige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit.

Quelle: ra-online, ArbG Mannheim

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