18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21360

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Urteil20.02.2015Kammergericht Berlin9 U 188/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 857Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 857
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil25.07.2013, 86 O 153/11
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil20.02.2015

Land Berlin haftet nicht für Schäden durch großes SchlaglochKeine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung aufgrund unzureichender Kontrolle

Zwar ist das Land Berlin zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrs­si­cherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es stets für Schäden durch Schlaglöcher haftet. Vielmehr muss eine Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, ein schuldhaftes Übersehen von Schlaglöchern oder ein schuldhaftes Unterlassen der Beseitigung von Schlaglöchern vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 wurde ein Fahrzeug aufgrund eines Schlaglochs auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Das Schlagloch hatte eine Größe von ca. einem Quadratmeter und eine Tiefe von fünf Zentimetern. Die Fahrzeug­be­sitzerin lastete dem Land Berlin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Es hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um die von dem Schlagloch ausgehende Gefahr zu beseitigen. Das Landgericht Berlin wies die Schaden­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeug­be­sitzerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeug­be­sitzerin zurück. Ihr habe gegen das Land Berlin kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Zwar sei das Land nach § 7 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrs­si­cherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeute aber nicht, dass allein der verkehr­s­un­sichere Zustand einer Straße zu einer Haftung führe. Vielmehr liege eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung nur dann vor, wenn das Land die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, Schlaglöcher bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen werden oder die Beseitigung von Schlaglöchern schuldhaft unterlassen wird. Eine solche Pflicht­ver­letzung habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Keine Verletzung der Kontrollpflicht

Nach Ansicht des Kammergerichts sei dem Land keine Verletzung der Kontrollpflicht anzulasten gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung vorhanden war und amtspflicht­widrig übersehen wurde. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen sei es vielmehr möglich gewesen, dass sich das Schlagloch innerhalb von 24 Stunden gebildet habe. Angesichts dessen sei das Schlagloch selbst bei einer täglichen Kontrolle nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen.

Verkehr­s­un­si­cherer Zustand der Straße löste keine weiteren Verkehrs­si­che­rungs­pflichten aus

Das Kammergericht gab zwar zu, dass die Straße nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Weitere Verkehrs­si­che­rungs­pflichten habe dies aber nicht ausgelöst. Es sei zu beachten, dass eine Straße nicht mangelfrei und somit völlig gefahrlos sein müsse, um dem regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis zu entsprechen. Ein solcher Zustand sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr müsse sich ein Autofahrer grundsätzlich den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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