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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34611

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Beschluss18.09.2024Kammergericht Berlin8 U 40/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1096Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1096
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin II, Urteil06.03.2024, 37 O 219/23
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss18.09.2024

Mietvertrag mit GmbH zwecks Überlassung der Räume an Arbeitnehmer stellt kein Wohnraum­miet­vertrag darKeine Anwendung der Kündigungs­schutz­vorschriften des Wohnraum­miet­rechts

Mietet eine GmbH eine Wohnung an, um dort Arbeitnehmer von ihr unterzubringen, so stellt dies kein Wohnraum­miet­vertrag dar. In diesem Fall gelten die Kündigungs­schutz­vorschriften des Wohnraum­miet­rechts nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2023 erklärte die Vermieterin einer Wohnung gegenüber ihrer Mieterin die ordentliche Kündigung. Die Mieterin war eine GmbH, welche die Wohnung ihren Arbeitnehmern zur Wohnzwecken zur Verfügung stellte. Die Mieterin meinte, dass ein Wohnraum­miet­ver­hältnis bestünde und die Vermieterin daher ein berechtigtes Interesse für die Kündigung benötige. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung daher nicht, so dass die Vermieterin schließlich Räumungsklage erhob. Das Landgericht Berlin II gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein berechtigter Grund für Kündigung erforderlich

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wirksam. Die Vermieterin habe kein berechtigten Grund für die Kündigung angeben müsse, da die Kündi­gungs­schutz­vor­schriften des Wohnraum­miet­rechts nicht greifen.

Kein Vorliegen eines Wohnraum­miet­ver­hält­nisses

Nach Auffassung des Kammergerichts liege kein Wohnraum­miet­ver­hältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr sei von einem Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2 BGB auszugehen. Wohnraummiete liege nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse bzw. der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen soll. Da die Mieterin hier eine juristische Person ist, könne der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein. Eine GmbH könne weder selber wohnen noch nahe Angehörige haben. Es sei vollkommen unerheblich, dass die Räume von Dritten letztlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Vertragszweck für die Mieterin bestehe darin, die Räume für ihre Angestellten zur Verfügung zu stellen, um damit ihrem Geschäfts­betrieb zu dienen, und sei somit für sie selbst rein wirtschaft­licher Natur.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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