Dokument-Nr. 34611
Permalink https://urteile.news/
- GE 2024, 1096Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1096
- Landgericht Berlin II, Urteil06.03.2024, 37 O 219/23
- BGH bejaht unmittelbare Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als WerkswohnungBundesgerichtshof, Urteil17.01.2018, VIII ZR 241/16
- Vermietung von Wohnraum an sozialen Träger zwecks Weitervermietung an Bedürftige unterliegt GewerbemietrechtKammergericht Berlin, Urteil08.12.2014, 8 U 117/14
Kammergericht Berlin Beschluss18.09.2024
Mietvertrag mit GmbH zwecks Überlassung der Räume an Arbeitnehmer stellt kein Wohnraummietvertrag darKeine Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts
Mietet eine GmbH eine Wohnung an, um dort Arbeitnehmer von ihr unterzubringen, so stellt dies kein Wohnraummietvertrag dar. In diesem Fall gelten die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2023 erklärte die Vermieterin einer Wohnung gegenüber ihrer Mieterin die ordentliche Kündigung. Die Mieterin war eine GmbH, welche die Wohnung ihren Arbeitnehmern zur Wohnzwecken zur Verfügung stellte. Die Mieterin meinte, dass ein Wohnraummietverhältnis bestünde und die Vermieterin daher ein berechtigtes Interesse für die Kündigung benötige. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung daher nicht, so dass die Vermieterin schließlich Räumungsklage erhob. Das Landgericht Berlin II gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Kein berechtigter Grund für Kündigung erforderlich
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wirksam. Die Vermieterin habe kein berechtigten Grund für die Kündigung angeben müsse, da die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht greifen.
Kein Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses
Nach Auffassung des Kammergerichts liege kein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr sei von einem Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2 BGB auszugehen. Wohnraummiete liege nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse bzw. der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen soll. Da die Mieterin hier eine juristische Person ist, könne der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein. Eine GmbH könne weder selber wohnen noch nahe Angehörige haben. Es sei vollkommen unerheblich, dass die Räume von Dritten letztlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Vertragszweck für die Mieterin bestehe darin, die Räume für ihre Angestellten zur Verfügung zu stellen, um damit ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen, und sei somit für sie selbst rein wirtschaftlicher Natur.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34611
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.