15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22545

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Hinweisbeschluss07.01.2016Kammergericht Berlin8 U 205/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 459
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil10.09.2015, 12 O 104/15
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Hinweisbeschluss07.01.2016

Nur vollständiger Ausgleich von Mietrückständen lässt Kündigungsgrund entfallenVollständiger Ausgleich bewirkt Unwirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Kündigungsgrund entfällt aber, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleicht. Voraussetzung dafür ist aber der vollständige Ausgleich. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerbemieter mit den Mietzahlungen für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von jeweils ca. 1.217 EUR in Verzug kam, erhielt er von seinem Vermieter eine fristlose Kündigung. Der Mieter erkannte diese jedoch nicht an. Er verwies darauf, dass er einen Tag zuvor eine Zahlung in Höhe von 1.300 EUR geleistet habe. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen wirksamer fristloser Kündigung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Dem Vermieter habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zugestanden. Denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB wirksam beendet worden.

Kein vollständiger Ausgleich der Mietrückstände

Zwar könne eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden, so das Kammergericht, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleiche (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies setze aber den vollständigen Ausgleich voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der offene Rückstand habe, trotz der Zahlung, nicht nur einen Bagatellbetrag dargestellt.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 459/rb)

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