18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24557

Drucken
Beschluss09.01.2015Kammergericht Berlin6 U 166/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 1508Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1508
  • zfs 2015, 699Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 699
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil, 23 O 172/12
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss09.01.2015

Versi­che­rungs­schutz bei Rohrbruch: Wasserrohre zur Bewässerung von Pflanzen unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse liegen nicht innerhalb des GebäudesWasserrohre liegen vielmehr oberhalb des Daches

Wasserrohre, die der Bewässerung von Pflanzen auf einer Dachterrasse dienen, liegen dann nicht innerhalb des Gebäudes im Sinne von § 7 VGB 2000, wenn sie unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse verlaufen. Sie befinden sich dann oberhalb des Daches und somit außerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Rohrbruch an einem Wasserrohr, was auf dem Dach liegend unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belags der Dachterrasse verlief. Das Rohr diente der Bewässerung der Terras­sen­be­pflanzung. Die Eigentümerin des Hauses beanspruchte aufgrund des Rohrbruchs ihre Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung. Diese sah den Schaden jedoch nicht als Versi­che­rungsfall an und weigerte sich zu zahlen. Die Hauseigentümer erhob daraufhin Klage. Nachdem sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigte, musste das Kammergericht Berlin als Berufungs­instanz entscheiden.

Kein Versi­che­rungs­schutz für Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes

Das Kammergericht Berlin verneinte einen Versi­che­rungs­schutz nach § 7 VGB 2000 für Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes. Denn das betroffene Rohr habe sich außerhalb des Gebäudes befunden. Die Formulierung "innerhalb des Gebäudes" beschreibe nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt werde. Das Rohr für die Terras­sen­be­wäs­serung habe sich außerhalb des Gebäudes befunden, weil sie oberhalb des Dachs gelegen habe.

Wasserohrr unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse liegen oberhalb des Daches

Die äußere Grenze des Daches sei, so das Kammergericht, wenn die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche aufgebracht wurde und der begehbare Belag der Dachterrasse aus Holzdielen gebildet ist, nicht die Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren solle. Die Lauffläche gehöre bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach. Sie sei nicht dazu bestimmt, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.

Sinn und Zweck der Versi­che­rungs­be­din­gungen spricht für Auslegung

Es entspreche nach Ansicht des Kammergerichts dem Sinn und Zweck von § 7 VGB 2000, den Luftraum oberhalb der schützenden Dachkon­struktion zu dem Bereich außerhalb des Gebäudes anzusehen. Denn es erschließe sich dem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben sei, wie auch, dass der Versicherer mit der Klausel gerade dieses Risiko begrenzen wolle.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24557

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI