18.10.2024
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Kammergericht Berlin Urteil20.12.2019

Netflix darf auf Bestellbutton keine Werbung anzeigenBeschriftung des Bestellbuttons darf keine Werbung mit einem Gratismonat enthalten

Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungs­verpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung mit einem Gratismonat enthalten. Dies entschied das Kammergericht in Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte Netflix International B.V. auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kosten­pflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat" ab.

Verbrau­cher­zentrale hält Bestellbutton für missver­ständlich

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern "zahlungs­pflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte kritisiert, dass der Bestellbutton wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missver­ständlich sei. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kosten­pflichtige Mitgliedschaft eingehen.

KG: Blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat stellt unzulässige Ergänzung dar

Dies sah auch das Kammergericht so. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungs­ver­pflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könne das Unternehmen auch außerhalb des Buttons erteilen.

Kein Recht auf beliebige Preiserhöhungen

Das Gericht untersagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungs­be­din­gungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkon­trol­lierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebot­s­än­derung gegen Verbrau­cherrecht verstößt.

Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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