21.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss05.09.2019

Darstellung der Vitamin- und Nährwert­ta­bellen auf Verpackung von "nimm2"-Bonbons unzulässigIn Lebens­mittel­informations­verordnung festgelegte Reihenfolge der Nährwert- und Vitaminangaben ist bindend

Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass die vom Süßwa­ren­her­steller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwert­ta­bellen unzulässig sind. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker wurden gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt. In der Voranstellung der Angaben zu Vitaminen sah das Gericht eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Nährwert- und Vitaminangaben auf der Verpackung der "nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons". Unter der Überschrift "Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen" waren zwei Tabellen abgedruckt: Links eine Tabelle mit dem Anteil an Vitaminen, rechts daneben eine mit den gesetzlich vorge­schriebenen Angaben zu den Nährwerten des Produkts. Diese enthielten unter anderem den hohen Zuckergehalt der Bonbons.

Verstoß gegen Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt diese Darstellung für unzulässig und erhob Klage gegen die August Storck KG. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Das Kammergericht wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück und schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass diese Gestaltung gegen die europäische Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verstößt. Danach müssen die Pflichtangaben zu den Nährwerten in einer Tabelle und in der vorge­schriebenen Reihenfolge gemacht werden. Enthaltene Vitamine dürfen zusätzlich, aber erst am Ende der Tabelle nach den Nährwerten genannt werden.

Pflichtangaben zu Nährwerten geraten bei Packungs­ge­staltung in den Hintergrund

Das Gericht wählte in der Entschei­dungs­be­gründung deutliche Worte. In Europa würden Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produk­tauf­machung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorge­schriebenen Reihenfolge abzuweichen, sei nicht ersichtlich.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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