18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27873

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Beschluss09.07.2018Kammergericht Berlin25 U 159/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 1435Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1435
  • NJW-Spezial 2018, 587Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 587
  • NZV 2019, 42Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 42
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil, 45 O 482/15
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss09.07.2018

Bei Straßen­cha­rakter einer Parkhaus­ausfahrt gilt Vorfahrts­re­gelung "rechts vor links"Parkhaus­ausfahrt nicht zwingend untergeordneter Straßenteil gemäß § 10 StVO

Besitzt eine Parkhaus­ausfahrt Straßen­cha­rakter, so gilt die Vorfahrts­re­gelung "rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO. In diesem Fall ist nicht von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne von § 10 StVO auszugehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Bereich einer Parkplatzausfahrt in Berlin zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen als ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von der Ausfahrt auf die Fahrbahn fuhr und dabei ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von links kam. Die Ausfahrt war äußerlich vergleichbar mit der anderen Fahrbahn und hatte somit Straßen­cha­rakter. Der von der Parkplatz­ausfahrt kommende Fahrzeugführer klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage teilweise statt

Das Landgericht Berlin gab der Schaden­s­er­satzklage teilweise statt. Es lastete dem Beklagten ein Haftungsanteil von 80 % an. Denn dieser habe die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" nicht beachtet und somit den Unfall überwiegend verschuldet. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.

Kammergericht hielt Vorfahrts­re­gelung "rechts vor links" ebenfalls für gegeben

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verursacht. Ihm sei ein Verstoß gegen die Vorfahrts­re­gelung "rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Die Parkplatz­ausfahrt habe Straßen­cha­rakter besessen und sei daher nicht als untergeordneter Straßenteil im Sinne von § 10 StVO anzusehen gewesen. An der Ausfahrt sei ein Parken nicht möglich gewesen. Sie habe auch keinen Bereich zum Parken erschlossen, sondern habe unmittelbar zur Ausfahrt aus dem Parkhaus geführt.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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