Kammergericht Berlin Beschluss09.07.2018
Bei Straßencharakter einer Parkhausausfahrt gilt Vorfahrtsregelung "rechts vor links"Parkhausausfahrt nicht zwingend untergeordneter Straßenteil gemäß § 10 StVO
Besitzt eine Parkhausausfahrt Straßencharakter, so gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO. In diesem Fall ist nicht von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne von § 10 StVO auszugehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Bereich einer Parkplatzausfahrt in Berlin zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen als ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von der Ausfahrt auf die Fahrbahn fuhr und dabei ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von links kam. Die Ausfahrt war äußerlich vergleichbar mit der anderen Fahrbahn und hatte somit Straßencharakter. Der von der Parkplatzausfahrt kommende Fahrzeugführer klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht gab Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht Berlin gab der Schadensersatzklage teilweise statt. Es lastete dem Beklagten ein Haftungsanteil von 80 % an. Denn dieser habe die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" nicht beachtet und somit den Unfall überwiegend verschuldet. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.
Kammergericht hielt Vorfahrtsregelung "rechts vor links" ebenfalls für gegeben
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verursacht. Ihm sei ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Die Parkplatzausfahrt habe Straßencharakter besessen und sei daher nicht als untergeordneter Straßenteil im Sinne von § 10 StVO anzusehen gewesen. An der Ausfahrt sei ein Parken nicht möglich gewesen. Sie habe auch keinen Bereich zum Parken erschlossen, sondern habe unmittelbar zur Ausfahrt aus dem Parkhaus geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)