18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8475

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Urteil08.05.2008Kammergericht Berlin22 U 24/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 652Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 652
  • NZM 2009, 199Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 199
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil08.05.2008

Großflächige Kratzer auf Super­ma­rkt­scheiben rechtfertigen MietminderungSogenanntes "Scratching" stellt erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes dar

Auch großflächige Kratzer auf mehreren Scheiben eines Supermarktes, die durch das so genannte Scratching entstanden sind, stellen ähnlich wie ein Graffiti einen Mietmangel dar. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kratzer den Lichteinlass vollständig behindern. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurden auf den Schaufenstern eines Supermarktes großflächig Kratzer angebracht. Der Betreiber verlangte deren Beseitigung. Der Gewer­be­raum­ver­mieter war jedoch der Meinung, dass die Scratchings noch zumutbar seien, insbesondere da es zu keiner Beein­träch­tigung des Lichteinfalls komme. Zudem wären die Kosten der Beseitigung im Hinblick auf die Gefahr des erneuten Scratchings zu hoch. Daraufhin ließ der Super­ma­rkt­be­treiber die Fenster austauschen und kürzte die Miete um die Kosten hierfür. Dagegen klagte der Vermieter.

Mietminderung mangels Schadens­be­hebung seitens des Vermieters zulässig

Das Gericht wies den Vermieter daraufhin, dass hier eine erheblich Beein­träch­tigung des äußeren Erschei­nungs­bildes vorgelegen habe. Dies stelle einen Mangel dar, der beseitigt werden müsse. Die Grenze sei nicht erst erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinfall vollständig verhindern. Das großflächige Verteilen der Scratchings auf mehreren Scheiben überschreite die hinnehmbare Grenze. Der Mieter habe daher die Beseitigung verlangen können. Da der Vermieter die Beseitigung verweigert hatte, habe der Mieter die Maßnahme selbst – auf Kosten des Vermieters – vornehmen können.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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