Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.03.1989
Optische Beeinträchtigungen von Gewerberäumen ohne Störung des Betriebsablaufs begründen geringen Prozentsatz einer MietminderungOptische Mängel durch Risse in Wände und Kacheln rechtfertigt Minderungsquote von 10 %
Wird eine Zahnarztpraxis durch optische Mängel lediglich in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt, so rechtfertigt dies nur einen geringen Prozentsatz einer Mietminderung. Daher rechtfertigen Risse in den Wänden und Wandkacheln nur eine Minderungsquote von 10 %. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Betreiberin einer Zahnarztpraxis ihre Miete mindern durfte, weil Risse in den Wänden und Wandkacheln der Praxis auftraten. Da der Vermieter dies verneinte und die Mieterin aber darauf bestand, landete der Fall vor Gericht.
Recht zur geringen Mietminderung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass grundsätzlich ein Recht zur Mietminderung bestand. Es gab jedoch zu bedenken, dass lediglich Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbilds der Zahnarztpraxis vorlagen und die Mängel den Praxisbetrieb nicht störten. Angesichts dessen, dass bei der Vermietung von Gewerberäumen die Betriebsausübung im Vordergrund steht, vertrat das Gericht daher die Ansicht, dass für lediglich optische Beeinträchtigungen nur ein geringer Prozentsatz als Minderung in Betracht komme.
Minderungsquote von 10 %
Unter Zugrundelegung dessen hielt das Oberlandesgericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1989, 640/rb)