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Dokument-Nr. 17644

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Urteil16.03.1989Oberlandesgericht Düsseldorf10 U 154/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1989, 1934Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1989, Seite: 1934
  • MDR 1989, 640Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 640
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.03.1989

Optische Beein­träch­ti­gungen von Gewerberäumen ohne Störung des Betriebsablaufs begründen geringen Prozentsatz einer MietminderungOptische Mängel durch Risse in Wände und Kacheln rechtfertigt Minderungsquote von 10 %

Wird eine Zahnarztpraxis durch optische Mängel lediglich in ihrem Erschei­nungsbild beeinträchtigt, so rechtfertigt dies nur einen geringen Prozentsatz einer Mietminderung. Daher rechtfertigen Risse in den Wänden und Wandkacheln nur eine Minderungsquote von 10 %. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Betreiberin einer Zahnarztpraxis ihre Miete mindern durfte, weil Risse in den Wänden und Wandkacheln der Praxis auftraten. Da der Vermieter dies verneinte und die Mieterin aber darauf bestand, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur geringen Mietminderung bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass grundsätzlich ein Recht zur Mietminderung bestand. Es gab jedoch zu bedenken, dass lediglich Beein­träch­ti­gungen des optischen Erschei­nungsbilds der Zahnarztpraxis vorlagen und die Mängel den Praxisbetrieb nicht störten. Angesichts dessen, dass bei der Vermietung von Gewerberäumen die Betrie­bs­ausübung im Vordergrund steht, vertrat das Gericht daher die Ansicht, dass für lediglich optische Beein­träch­ti­gungen nur ein geringer Prozentsatz als Minderung in Betracht komme.

Minderungsquote von 10 %

Unter Zugrundelegung dessen hielt das Oberlan­des­gericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1989, 640/rb)

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