Dokument-Nr. 26047
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- FamRB 2018, 174Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2018, Seite: 174
- FamRZ 2018, 677Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 677
- jurisPR-FamR 12/2018, Anm. 4, Frank Götschejuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 12, Anmerkung: 4, Autor: Frank Götsche
- NJW-RR 2018, 590Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 590
- NJW-Spezial 2018, 165Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 165
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss04.05.2017, 146 F 1286/17
Kammergericht Berlin Beschluss14.11.2017
Ehegatte als Alleinmieter hat nach Fortsetzung des Mietvertrags durch anderen Ehegatten keinen Anspruch auf Auszahlung der MietkautionAuszahlungsanspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses oder aufgrund entsprechender Vereinbarung mit anderem Ehegatten
Wird der Mietvertrag über die Ehewohnung nach der Trennung durch einen Ehegatten fortgesetzt, hat der andere Ehegatte als bisheriger Alleinmieter gegen den verbleibenden Ehegatten keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution. Ein solcher Anspruch besteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Trennung eines Ehepaars vereinbarten beide Ehegatten, dass das Mitverhältnis über die vormalige gemeinsame Ehewohnung in Berlin durch die Ehefrau fortgesetzt wird. Der Ehemann war Alleinmieter der Wohnung und hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution geleistet. Nach der Scheidung verlangte er die Mietkaution in Höhe von über 2.800 EUR von der Ehefrau ausgezahlt. Da sich diese weigerte, stellte der Ehemann einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies den Antrag jedoch zurück. Ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen die Ehefrau bestehe nicht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.
Kammergericht verneint ebenfalls Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Ein solcher könne nur bestehen, wenn das Mietverhältnis durch die Ehefrau beendet wird.
Auszahlungsanspruch aufgrund Vereinbarung
Der Ehemann sei nach Auffassung des Kammergerichts ausreichend geschützt. So könne der Mieter vor Erteilung der Zustimmung zur Wohnungsüberlassung von dem übernehmenden Ehegatten verlangen, dass dieser einen Ausgleich für die an dem Vermieter geleistete Kaution zahle. Sei der übernehmende Ehegatte dazu nicht bereit, könne der weichende Ehegatte die Ehewohnung als Alleinmieter kündigen und vom Vermieter die Freigabe der Kaution verlangen. Der andere Ehegatte könne dann nach § 1568 a Abs. 5 BGB vom Vermieter den Abschluss eines neuen Mietvertrags zu den ortsüblichen Bedingungen verlangen, wobei er dann selbst eine Kaution leisten müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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