18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25991

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Beschluss04.10.2017Kammergericht Berlin13 WF 183/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2018, 175Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2018, Seite: 175
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss31.08.2017, 16 F 4389/17
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss04.10.2017

Scheidung vor erstem Trennungsjahr bei Depressionen, Panikattacken und Selbst­mord­ge­danken aufgrund Fehlverhaltens des anderen EhegattenUnzumutbarkeit des "weiter-miteinander-verheiratet-seins"

Eine Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist möglich, wenn durch das Fehlverhalten eines Ehegatten der andere Ehegatte an Depressionen, Panikattacken und Selbst­mord­ge­danken leidet. In diesem Fall ist das "weiter-miteinander-verheiratet-sein" für ihn unzumutbar. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Ehemann unter der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau. Die Ehefrau litt unter Zwangsstörungen und Wahnvor­stel­lungen. Sie äußerte mehrmals sich umbringen zu wollen, stellte ihren Ehemann nach, verwünschte ihn und drohte ihm mit der Ermordung. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau litt der Ehemann selbst unter Depressionen, Panikattacken und Selbst­mord­ge­danken. Er war in seiner Arbeits­fä­higkeit massiv eingeschränkt. Die Eheleute lebten zwar bereits getrennt, jedoch war noch nicht das erste Trennungsjahr abgelaufen. Der Ehemann wollte dennoch die Scheidung beantragen, da er ein weiteres verbunden sein mit seiner Ehefrau für unzumutbar hielt. Er beantragte daher die Gewährung von Verfah­rens­kos­tenhilfe.

Amtsgericht gewährte keine Verfah­rens­kos­tenhilfe

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gewährte dem Ehemann keine Verfah­rens­kos­tenhilfe, da es die Erfolgs­aus­sichten eines frühzeitigen Schei­dungs­antrags für nicht gegeben ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein.

Kammergericht bejaht Erfolgsaussicht einer frühzeitigen Scheidung

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ehemann stehe Verfah­rens­kos­tenhilfe zu, da sein Schei­dungs­antrag trotz fehlenden Ablaufs des ersten Trennungsjahrs Erfolg haben kann.

Unzumutbarkeit des "weiter-miteinander-verheiratet-seins"

Zwar sei ein auf den Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig nicht geeignet, so das Kammergericht, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.10.1994 - 9 WF 124/94 -). Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn das krank­heits­be­dingte Fehlverhalten des einen Ehegatten zu massiven Auswirkungen beim anderen Ehegatten führen. So lag der Fall hier. Der Ehemann litt unter Depressionen, Panikattacken und Selbst­mord­ge­danken. Es haben daher in der Person der Ehefrau Gründe vorgelegen, die so schwer seien, dass dem Ehemann objektiv nicht zugemutet werden könne, weiter an die Ehefrau gebunden zu sein.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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