18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26069

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Beschluss05.10.1994Oberlandesgericht Brandenburg9 WF 124/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1995, 807Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1995, Seite: 807
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Zossen, Beschluss, 6 F 105/94
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss05.10.1994

Keine sofortige Scheidung bei Fehlverhalten des anderen Ehegatten aufgrund psychischer ErkrankungAnderem Ehegatten ist Abwarten der Trennungszeit zumutbar

Kommt es zu Fehlverhalten eines Ehegatten, rechtfertigt dies dann nicht eine sofortige Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB, wenn das Fehlverhalten auf einer psychischen Erkrankung beruht. In diesem Fall ist dem anderen Ehegatten das Abwarten der Trennungszeit zumutbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Ehefrau einige Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann im Dezember 1993 den Schei­dungs­antrag zu stellen. Sie begründete dies mit nicht hinzunehmenden Verhalten des Ehemanns. Diese beruhten auf einer auftretenden schwerwiegenden geistigen Erkrankung. Der Ehemann befand sich aufgrund dessen in stationärer Behandlung. Die Ehefrau beantragte zur Einreichung der Scheidung Verfah­rens­kos­tenhilfe.

Amtsgericht weist Antrag zurück

Das Amtsgericht Zossen wies den Antrag auf Gewährung von Verfah­rens­kos­tenhilfe zurück, da seiner Auffassung nach die beabsichtigte Scheidung wegen fehlenden Ablaufs der Trennungszeit keine Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Vorliegen der Schei­dungs­vor­aus­set­zungen

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Die Schei­dungs­vor­aus­set­zungen liegen noch nicht vor, so dass eine Scheidung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Verfah­rens­kos­tenhilfe sei daher nicht zu gewähren.

Keine vorzeitige Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte

Zwar könne nach § 1565 Abs. 2 BGB eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Handlungen des Ehemanns seien zwar isoliert betrachtet geeignet, eine vorzeitige Scheidung zu rechtfertigen. Es sei aber zu beachten, dass das Fehlverhalten auf einer schwerwiegenden geistigen Erkrankung beruht habe. Der Ehemann sei für seine Handlungen wohl nicht verantwortlich. Es könne daher nicht aus seinem Fehlverhalten der Schluss auf eine feindliche Willensrichtung gezogen werden. Vielmehr sei es als unglückliche, schicksalhafte Entwicklung zu verstehen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/FamRZ 1995, 807/rb)

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