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Dokument-Nr. 27201

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Beschluss02.02.2017Kammergericht Berlin13 UF 163/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2017, 76Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 76
  • NJ 2017, 194Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2017, Seite: 194
  • NJW-RR 2017, 774Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 774
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss03.11.2016, 163 F 13683/16
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss02.02.2017

Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Ferienumgang eines ElternteilsRecht zur Beschwerde bei Urlaubs­fernreise in politisches Krisengebiet oder in Region mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Gegen eine einstweilige Anordnung eines Amtsgerichts zum Ferienumgang eines Elternteils ist eine Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht zulässig. Ein Recht zur Beschwerde kann aber gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 BGB bestehen, wenn die Urlaubs­fernreise in ein politisches Krisengebiet oder in eine Region geht, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Denn in diesem Fall liegt eine Sorge­rechtssache vor, über die beide Elternteile zu entscheiden haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Berliner Sommerferien des Jahres 2016 wollte der Vater mit seinen zwei minderjährigen Kinder und seiner neuen Ehefrau nach Jomtien Beach in der Nähe von Pattaya in Thailand verreisen. Die Kindesmutter hatte dem zunächst zugestimmt. Nachdem es aber wenige Tage vor Beginn der Urlaubsreise zu Bomben­an­schlägen an unter­schied­lichen Orten in Thailand kam, widerrief die Mutter ihre Zustimmung. Damit war der Kindesvater nicht einverstanden. Er führte an, dass die Anschlagsorte weit vom Urlaubsort entfernt waren und somit keine Sicher­heits­be­denken bestehen. Der Kindesvater beantragte beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg eine einstweilige Anordnung dahingehend, dass ihm die Urlaubsreise mit seinen Kindern zu erlauben sei.

Amtsgericht bejaht Recht zur Urlaubreise des Vaters

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Kindesvaters. Er sei berechtigt mit seinen Kindern die Urlaubsreise vorzunehmen. Die Kindesmutter habe ihre erteilte Zustimmung nicht widerrufen dürfen. Die Sicherheitslage habe sich trotz der Bombenanschläge nicht wesentlich verändert. So habe das Auswärtige Amt zwar Reisehinweise erteilt, aber keine Reisewarnung für Thailand ausgegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Kammergericht weist Beschwerde als unzulässig zurück

Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig zurück. Gegen eine einstweilige Anordnung eines Amtsgerichts zum Umgang eines Elternteils könne gemäß § 57 Satz 1 FamFG keine Beschwerde erhoben werden. Bei der Entscheidung über einen Badeurlaub in Thailand handele es sich um eine Alltag­s­ent­scheidung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des Umgangsrechts.

Urlaubreise als Sorge­rechtssache

Zwar bestehe gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht in einer Sorge­rechtssache, so das Kammergericht. Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsreise sei jedoch nur dann eine Sorge­rechtssache, wenn die geplante Reise in ein politisches Krieg- oder Krisengebiet gehen soll oder wenn für den Urlaubsort eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehe. In diesem Fall müsse der andere Elternteil der Reise zustimmen bzw. könne er eine erteilte Zustimmung widerrufen. Bei dem Urlaubsort Jomtien Beach habe es sich aber weder um ein politisches Kriegs- oder Krisengebiet gehandelt, noch habe für den Urlaubsort eine Reisewarnung bestanden.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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