21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21587

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Urteil18.07.2005Kammergericht Berlin12 U 50/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2006, 568Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 568
  • NZV 2006, 307Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 307
  • VersR 2007, 413Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 413
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil18.07.2005

Sonderrechte eines Polizei­fahrzeugs nur bei Einsatz von Martinshorn und BlaulichtHaftung für Auffahrunfall bei Rotlichtverstoß aufgrund fehlenden Einsatzes des Martinshorns

Ein Polizeifahrzeug darf nur dann im Rahmen seiner Sonderrechte bei Rot in eine Kreuzung einfahren, wenn es dabei Martinshorn und Blaulicht einsetzt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Fehlt es am Einsatz des Martinshorns und kommt es zu einem Auffahrunfall, so haftet das Land für die Unfallfolgen. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1999 befand sich ein Polizeifahrzeug auf einer Einsatzfahrt. In diesem Zusammenhang fuhr das Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung hinein. Ein Autofahrer, dessen Ampel grün zeigte, bemerkte das Polizeifahrzeug in letzter Sekunde und leitete eine Vollbremsung ein. Dadurch konnte ein Zusammenstoß mit dem Einsatzfahrzeug verhindert werden. Jedoch fuhr dem Autofahrer ein nachfolgendes Fahrzeug hinten auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs verklagte aufgrund des entstandenen Schadens das Land Berlin auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Rotlichtverstoß des Polizei­fahrzeugs

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Land Berlin zugestanden, da der Fahrer des Polizei­fahrzeugs aufgrund eines Rotlicht­ver­stoßes den Auffahrunfall des Autofahrers verursacht habe.

Sonderechte nur bei Einsatz von Martinshorn und Blaulicht

Der Fahrer des Polizei­fahr­zeuges habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nicht auf das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen können. Nach dieser Vorschrift müssen zwar andere Verkehrs­teil­nehmer freie Bahn schaffen. Dies gelte aber nur dann, wenn sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet ist. Das Blaulicht allein begründe keinen Vorrang.

Mitverschulden des Autofahrers von 50 %

Nach Auffassung des Kammergerichts sei dem Autofahrer jedoch ein Mitverschulden am Auffahrunfall in Höhe von 50 % anzulasten. Denn entweder sei er nicht ausreichend aufmerksam gewesen (§ 1 Abs. 2 StVO) oder er habe zum vorausfahrenden Fahrzeug keinen ausreichenden Sicher­heits­abstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 StVO).

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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