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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18475

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Kammergericht Berlin Urteil26.01.1976

Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Verkehrsunfall: Durch Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs erzielte Ersparnis ist von den Mietwagenkosten in Höhe von 15 % abzuziehenEigenersparnis liegt in der fehlenden Abnutzung des eigenen Fahrzeugs

Wer nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet und die Mietwagenkosten vom Unfall­ve­r­ur­sacher ersetzt verlangt, muss sich eine Eigenersparnis von 15 % anrechnen lassen. Diese Ersparnis liegt darin, dass das eigene Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht abgenutzt wird. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte eines im Dezember 1973 erlittenen Verkehrsunfalls mietete sich für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein kleineres Ersatzfahrzeug an. Die dadurch entstandenen Mietwagenkosten sollte ihm der Unfall­ve­r­ur­sacher erstatten. Da sich dieser jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bestand

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Unfall­ge­schä­digten. Diesem habe der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zugestanden. Denn wer sich ein Fahrzeug anschafft und es benutzt, dürfe sich als Ausgleich des in der Unterbrechung der Nutzungs­mög­lichkeit liegenden Schadens ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anmieten. Die dadurch entstandenen Kosten müsse der Unfall­ve­r­ur­sacher grundsätzlich ersetzen.

Anrechnung eines Eigen­er­spar­nisses von 15 %

Der Unfall­ge­schädigte müsse sich aber nach Auffassung des Kammergerichts eine Ersparnis anrechnen lassen, die er durch die Nichtbenutzung seines Fahrzeugs während der Reparaturzeit erhält. Die ersparten Aufwendungen für zum Beispiel Öl- und Schmierstoffe, Reifen­ver­schleiß oder anteilige Inspek­ti­o­ns­kosten seien mit 15 % der Mietwagenkosten zu bewerten. Die Anrechnung einer Eigenersparnis sei zudem auch für den Fall der Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs vorzunehmen.

Keine Anrechnung bei nicht fühlbarer Ersparnis

Die Anrechnung einer Eigenersparnis könne nur dann unterbleiben, so das Kammergericht, wenn die unterbliebene Eigennutzung keine fühlbare Ersparnis erbrachte. Dies sei hier aber angesichts der Mietzeit von 22 Tagen und der in der Zeit zurückgelegten Strecke von 636 km nicht anzunehmen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VersR 1977, 82/rb)

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