21.11.2024
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Dokument-Nr. 25037

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.10.2017

Kein Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit bei "schwacher" Ausland­sa­d­optionKappung der Bande zu leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für Integration des Kindes in neue Familie

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit führt, wenn die Ausland­sa­d­option auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war das Begehren einer kongolesischen Staats­an­ge­hörigen auf Ausstellung eines deutschen Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weises. Dies setzt hier voraus, dass die Klägerin die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit durch die Annahme als Kind gemäß § 6 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz (StAG) erworben hat. Die 1993 geborene Klägerin stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Anschließend reiste sie mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammt, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit erworben. Da die Demokratischen Republik Kongo nur die sogenannte "schwache Adoption" kennt, bei der das Verwandt­schafts­ver­hältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unter­halts­ansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundes­ver­wal­tungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weises abgelehnt.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Staats­an­ge­hö­rig­keits­erwerb bejaht, das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hingegen verneint.

Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern ist rechtlich nicht erloschen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aus, dass § 6 StAG für den Erwerb der Staats­an­ge­hö­rigkeit durch eine Ausland­sa­d­option verlangt, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die famili­en­rechtliche Wirksamkeit der Ausland­sa­d­option stand hier aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 fest. Aus der famili­en­ge­richt­lichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesens­gleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Bei der Beurteilung der Wesens­gleichheit einer Ausland­sa­d­option bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall ein oder beide leiblichen Elternteile verstorben oder verschollen sind. Im Staats­an­ge­hö­rig­keitsrecht ist das Gebot der Rechts­si­cherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleich­wer­tigkeit der Adopti­o­ns­wir­kungen und damit den Staats­an­ge­hö­rig­keits­erwerb geboten sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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