Dokument-Nr. 8524
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- 80 prozentige Haftung einer Radfahrerin für Zusammenstoß mit einem aus einem Bus aussteigenden FahrgastKammergericht Berlin, Beschluss15.01.2015, 29 U 18/14
- Vorrang des Linienbusses an Haltestelle setzt rechtzeitige Anzeige gegenüber sonst bevorrechtigten fließenden Verkehr vorausOberlandesgericht Celle, Urteil10.11.2021, 14 U 96/21
Kammergericht Berlin Urteil24.07.2008
Radfahrer trägt alleinige Schuld bei Unfall mit anfahrendem BusÖffentliche Verkehrsmittel haben beim Anfahren und Einordnen Vorrang
Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht auf einen Radfahrer warten, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Ein Radfahrer überholte einen anfahrenden Linienbus, obwohl dieser bereits mit dem Ausscheren aus einer Haltebucht begann, als der Radfahrer noch nicht auf der Höhe des Busses war. Beim Einscheren nach dem Überholvorgang stieß er mit dem Bus zusammen. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Radfahrer hätte Überholvorgang abbrechen müssen
Das Landgericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Fahrzeuge kollidierten aufgrund eines groben Verschuldens des Radfahrers, als dieser nach einem riskanten Überholmanöver nur knapp vor dem Bus wieder einscherte. Hinzu komme, dass öffentliche Verkehrsmittel beim Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr gegenüber dem Individualverkehr Vorrang haben. Die Kollision habe vielmehr der Radfahrer selbst verschuldet: Unabhängig davon, ob er mit einem Fahrrad überhaupt zum Überholen hätte ansetzen dürfen, hätte er nach dem Verlauf dieses Manövers auf keinen Fall vor dem anfahrenden Bus wieder einscheren dürfen; notfalls hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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