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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20998

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Beschluss15.01.2015Kammergericht Berlin29 U 18/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 331Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 331
  • NZV 2015, 187Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 187
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss15.01.2015

80 prozentige Haftung einer Radfahrerin für Zusammenstoß mit einem aus einem Bus aussteigenden FahrgastVerstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO rechtfertigte abzweigende Haftung der Radfahrerin

Der Zusammenstoß eines auf einem Radweg rechts an einer Bushaltestelle vorbeifahrenden Radfahrers mit einem gerade ausgestiegenen Fahrgast rechtfertigt eine Haftung des Radfahrers von 80 %. Denn insofern ist der Verstoß des Radfahrers gegen § 20 Abs. 2 StVO schwerer zu bewerten als der Verstoß des Fahrgastes gegen § 25 Abs. 3 StVO. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 kam es zu einem Zusammenstoß einer Radfahrerin mit einem gerade aus einem Bus ausgestiegenen Fahrgast. Die Radfahrerin befuhr einen auf einer Straße befindlichen Radweg rechts an einer Bushaltestelle vorbei, an dem zu diesem Zeitpunkt ein Bus hielt, als es zu dem Unfall kam. Da sich die Radfahrerin eine Fraktur des LWK 1 zuzog, klagte sie gegen den Fahrgast unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Berlin wies die Schmer­zens­geldklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Radfahrerin nach § 20 StVO höchstens mit Schritt­ge­schwin­digkeit rechts an den aussteigenden Fahrgästen und nur unter der Voraussetzung hätte vorbeifahren dürfen, dass die Fahrgäste weder behindert noch gefährdet werden. Diesen Anforderungen sei sie jedoch nicht nachgekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein.

Kammergericht hielt Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 10.000 EUR für gerechtfertigt

Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass der Radfahrerin nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden habe. Denn der Fahrgast hätte den Radweg nach § 25 Abs. 3 StVO nicht betreten dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob ein Radfahrer kommt. Angesichts dessen, dass die Radfahrerin operiert und 16 Tage stationär behandelt werden musste, sie ihren Beruf als Fremd­spra­chen­se­kretärin für fast vier Monate nicht ausüben konnte sowie die geplante Reise nach New York nicht durchführen konnte, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR für gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht zudem, die Empfin­dungs­stö­rungen, die Narben im Bauchbereich und die Rückenschmerzen.

Mitverschulden der Radfahrerin von 80 %

Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Radfahrerin aber ein Mitverschulden von 80 % anzulasten gewesen. Denn sie hätte gemäß § 20 Abs. 2 StVO nur dann rechts an der Bushaltestelle vorbeifahren dürfen, wenn eine Gefährdung der Fahrgäste ausgeschlossen war. Dem sei sie hingegen nicht nachgekommen. Der Verstoß gegen diese Kardi­nals­pflicht sei schwerer zu bewerten gewesen als der Sorgfalts­verstoß des Fahrgastes. Der Radfahrerin stand somit nur ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR zu.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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