18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 18496

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Kammergericht Berlin Urteil05.07.1979

Das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit kann zu Beweiszwecken erlaubt seinKernbereich des Persönlich­keits­rechts wird nicht verletzt

Wird eine Person ohne ihr Einverständnis in der Öffentlichkeit fotografiert, so liegt darin zwar eine Persönlich­keits­verletzung, diese ist aber gerechtfertigt, wenn die Fotos zu Beweiszwecken in einem Zivilprozess dienen. In einem solchen Fall wird nicht der Kernbereich des Persönlich­keits­rechts verletzt. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte jemand in der Öffentlichkeit spielende Kinder, um für einen späteren Prozess Beweismittel wegen der Beschädigung eines Zauns durch die Kinder zu haben. Es bestand jedoch nachfolgend Streit, ob dies angesichts des Persön­lich­keits­rechts der Kinder zulässig war.

Verletzung des Persön­lich­keits­rechts war rechtmäßig

Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass zwar eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts durch das Fotografieren vorgelegen habe. Diese sei aber wegen der Sicherung von Beweismitteln gerechtfertigt gewesen. Das Gericht wies daraufhin, dass es zulässig sei und zudem empfohlen werde, zur Beweissicherung zum Beispiel im Rahmen eines Verkehrsunfalls Fotos anzufertigen. Dass dabei das Persönlichkeitsrecht der Unfall­ge­schä­digten berührt wird, sei hinzunehmen. Nicht anderes soll für diesen Fall gelten.

Geringe Verletzung des Persön­lich­keits­rechts angesichts der Öffentlichkeit

Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, so das Kammergericht, dass nicht der Kernbereich des Persön­lich­keits­rechts verletzt wurde. Denn die Aufnahmen wurden in der Öffentlichkeit gemacht. Dadurch sei weder in die Intim- noch in die Privatsphäre der Kinder eingegriffen worden. Der Fall sei daher vergleichbar mit Fotos von Reisenden, Natur- und Landschafts­lieb­habern und Hobby-Fotografen. Außerdem werden die Fotos im Rahmen des Gerichts­ver­fahrens nicht im eigentlichen Sinne veröffentlicht. Vielmehr seien sie nur für einen begrenzten Personenkreis einsehbar.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)

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